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Rechtsanwalt Björn Thorben Jöhnke Rollt nun die DSGVO-Abmahnwelle an?

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Woher nimmt der Verein sein Recht zur Abmahnung?

Der Verein trägt vor, sein „Abmahnrecht“ ergebe sich aus Art. 80 Abs. 1 DSGVO („Vertretung von betroffenen Personen“). Danach hat die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen, in ihrem Namen die in den Artikeln 7778 und 79 genannten Rechte wahrzunehmen und das Recht auf Schadensersatz gemäß Artikel 82 in Anspruch zu nehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen ist. Aus den Abmahnungen geht jedoch nicht hervor, in wessen Auftrag die Interessengemeinschaft Datenschutz e.V handelt und ob überhaupt Rechte nach Art.7778 und 79 DSGVO durch selbige wahrgenommen werden. Auch dieser Aspekt sollte kritisch hinterfragt werden.

Der IGD e.V. verlangt mittels der Abmahnung das beanstandete Verhalten sofort zu unterlassen und innerhalb einer Woche eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Zusätzlich verlangt IGD e.V. den Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 240 Euro zzgl. 19 Prozent MwSt., mithin Gesamtkosten in Höhe von 285,60 Euro, welche fünf Tage nach Fristablauf für die Abgabe der Unterlassungserklärung auf das Vereinskonto überwiesen werden sollen.

Wie sollten sich von einer Abmahnung Betroffene verhalten?

Sollten sich Vermittler der Versicherungs- und Finanzdienstleistungsbranche einer Abmahnung ausgesetzt gesehen, so sollte zwingend zeitnah anwaltlicher Rat aufgesucht werden. Die mit der Abmahnungen ausgesprochenen Vorwürfe sollten nämlich stets im Einzelfall dahingehend überprüft werden, ob diese rechtlich haltbar sind. Auf die nach unserem Dafürhalten kritischen Aspekte haben wir hingewiesen. Diese sollten dann im Einzelfall erörtert werden. Auch sind die entsprechenden Prozesskosten und Risiken im Einzelnen zu besprechen.

Grundsätzlich sollten – sofern einer Abmahnung beigefügt – Unterlassungserklärungen niemals ungeprüft unterzeichnet werden. Der Vermittler sollte vorher vielmehr anwaltlichen Rat in Anspruch nehmen, ob überhaupt eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss. Sollte die Frage bejaht werden, so sollte eine eigene Unterlassungserklärung formuliert werden, welcher der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerecht wird. Die von „Abmahnern“ vorformulierten Unterlassungserklärungen sind sehr oft zu weitgehend.

Abgemahnte sollten die geltend gemachten Kosten niemals ungeprüft und „einfach so“ zahlen. Auch diese Kosten müssen im Einzelfall dem Grunde und der Höhe nach anhand höchstrichterlicher Rechtsprechung überprüft werden. Der Vermittler sollte auch diesbezüglich anwaltlichen Rat suchen.

Was ist mit den gesetzten Fristen?

Abgemahnte sollten jedoch auf keinen Fall die gesetzten Fristen versäumen. Ansonsten könnten gerichtliche Schritte im Rahmen einer möglichen einstweiligen Verfügung oder eine Hauptsacheklage drohen. Diese Szenarien sollte stets vermieden werden, da die Kosten sehr hoch sind.

Ob die Abmahnung überhaupt gerechtfertigt ist oder nicht, spielt zunächst keine Rolle. Von einem Unternehmer darf erwartet werden, dass dieser seine Posteingänge (analog und digital) überprüft und entsprechend reagiert. Von daher wird dringlichst dazu angeraten, zeitnah zu handeln und keine Fristen zu versäumen.

Wie kann der Vermittler einer Abmahnung entgehen?

Um den Problemen einer etwaigen Abmahnung bestmöglich aus dem Weg zu gehen, sollten Webseiten grundsätzlich anwaltlich überprüft werden. Vor diesem Hintergrund sind Vermittler gut beraten die eigene Homepage einem „Website-Check“ zu unterziehen, damit bestenfalls erst gar nicht Abmahnungen ausgesprochen werden müssen. Natürlich bleiben dabei stets Restrisiken, da es auch keine eindeutige Rechtsprechung gibt.

Der Autor
Björn Thorben M. Jöhnke ist Rechtsanwalt und Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte. Die Kanzlei wird zu diesem Themenbereich auch auf den Vermittler-Seminaren 2019 referieren. Dabei sind die Rechtsanwälte der Kanzlei an mehreren Standorten vertreten. Informationen zur Agenda und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie unter: www.vermittler-seminar.de/

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