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Rechtsanwalt Björn Thorben Jöhnke Warum der BU-Versicherer schließlich zahlen musste

Rechtsanwalt Björn Thorben Jöhnke ist Partner der auf Vermittlerrecht spezialisierten Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow.
Rechtsanwalt Björn Thorben Jöhnke ist Partner der auf Vermittlerrecht spezialisierten Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. | Foto: Jöhnke & Reichow

Das Landgericht Mühlhausen (Thüringen) hatte sich mit Urteil vom 20.07.2018 (Aktenzeichen 6 O 564/14) mit einer an multiplen Sklerose erkrankten Raumausstatterin im Rahmen einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu befassen gehabt. Die Parteien des Rechtsstreits stritten über Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ).

Der Fall

Die Klägerin, eine Mandantin der Kanzlei Jöhnke & Reichow, unterhält als Versicherungsnehmerin und versicherte Person bei der beklagten Versicherung – der Gothaer Lebensversicherung AG – seit dem 1.04.2000 eine Risikolebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, auslaufend zum 1.04.2024.

Nach wiederholten stationären und ambulanten Behandlungen der Klägerin in einem Klinikum, wurde durch einen Facharzt am 27.05.2013 die Diagnose multiple Sklerose mit primär schubförmigen Verlauf gestellt. Am 4.06.2013 wurde die Diagnose nochmals in dem Klinikum im Rahmen einer weiteren Untersuchung bestätigt. Im Vordergrund der Beschwerden der Klägerin waren Taubheitsgefühle, sensible Reizerscheinungen im Bereich beider Füße, Kribbelgefühl und Minderempfindung beider Fußsohlen mit unsicherem Gang. Hinzu kamen gelegentliche ziehende Schmerzen in den Armen.

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Unter dem 7.08.2013 leitete die Klägerin bei der Gothaer Lebensversicherung AG die Leistungsfallprüfung Berufsunfähigkeit in die Wege. Hierzu stellte die klagende Versicherungsnehmerin der Gothaer Lebensversicherung AG alle notwendigen medizinischen Unterlagen zur Verfügung, damit die Versicherung ihre Leistungsverpflichtung prüfen konnte.

Die beklagte Versicherung lehnte jedoch nach Prüfung und Sichtung der ihr überlassenen Behandlungsunterlagen und ärztlichen Stellungnahmen die Leistungen aus der BUZ ab, da sie der Meinung war, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit in der zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Tätigkeit als selbstständige Raumausstatterin nicht vorlag.

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