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Rechtsanwalt Björn Thorben Jöhnke Warum der BU-Versicherer schließlich zahlen musste

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Die Klägerin war bis zu Geschäftsaufgabe per 1.09.2013 seit dem Jahre 2000 als selbstständige Raumausstatterin tätig. Die Klägerin sah sich aufgrund der Diagnosen und Beschwerden nicht mehr in der Lage, ihrer Tätigkeit als selbstständige Raumausstatterin nachzugehen. Sodann war sie nach der Geschäftsaufgabe für circa drei Stunden pro Tag als Näherin tätig. Auch dieser Tätigkeit ging die Klägerin ab dem 1.01.2015 nicht mehr nach, da sie sich auch hieran durch die fortschreitenden Beschwerden gehindert sah.

Die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte sowie die Klägerin vertraten die Ansicht, dass die Klägerin zumindest seit dem 1.09.2013 zu jedenfalls nicht weniger als 50 Prozent aufgrund ihrer Erkrankung und der krankheitsbedingten Beeinträchtigungen ihres Leistungsvermögens für die Ausübung ihrer Tätigkeit als selbstständige Raumausstatterin mit dem Schwerpunkt Gardinen, Fenstergestaltung berufsunfähig sei, was letztlich aber auch auf die Tätigkeit als Näherin zutreffe.

In gesunden Tagen hat sich der typische Arbeitsablauf der Klägerin so gestaltet, dass sie vom Arbeitsbeginn 9:30 Uhr bis 10:00 Uhr Maschinen gereinigt und gestartet, von 10:00 Uhr bis 13:00 Uhr genäht, zu Schnitte angefertigt, Änderung Schneider Arbeiten sowie kaufmännisch verwaltende Tätigkeiten ausgeführt, von 13 bis 16:00 Uhr Verkauf und Kundenberatungen sowie von 16 bis 18:00 Uhr Bügeltätigkeiten erledigt hat. Zwischen 18 und 20:00 Uhr hat die Klägerin bei den Kunden Aufmaß genommen, Gardinen aufgehängt sowie Dekorations – und Montagearbeiten ausgeführt.

Klage vor dem LG Mühlhausen

Diese Tätigkeiten waren aufgrund der eingetretenen Erkrankung und ihrer Folgen nicht mehr möglich: Die Klägerin war neben einer zunehmender Konzentrationsschwäche auch feinmotorisch beeinträchtigt, was sie an Näh- und Zuschneidearbeiten hinterte. Aufgrund von Schwindel, Taubheitsgefühlen und Gangunsicherheiten war sie außerdem daran gehindert, Leitern zu besteigen, um Aufmaß zu nehmen oder Gardinen und Dekoration aufzuhängen. Auch konnte sie deswegen kein Kraftfahrzeug führen, um zu den Kunden zu gelangen.

Selbstverwaltende Tätigkeiten konnte die Klägerin ebenfalls nur noch sehr eingeschränkt ausführen, da sie zunehmend unter Konzentrationsschwierigkeiten litt. Angesichts der Unternehmensstruktur als Einmannbetrieb, der von seiner Einnahmensituation her nicht die Einstellung von Angestellten erlaubte, konnte die Klägerin ihre Defizite durch Umorganisation auch nicht ausgleichen.

Da die Gothaer Lebensversicherung AG außergerichtlich kein Anerkenntnis in Bezug auf die begehrten BU – Leistungen abgab, erhob die Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte Klage zum Landgericht Mühlhausen. Das Gericht erhob daraufhin Beweis durch zwei schriftliche Sachverständigengutachten und mündliche Erläuterung in der Hauptverhandlung.

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