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Aktualisiert am 06.09.2019 - 10:46 UhrLesedauer: 5 Minuten

Rechtsanwalt Björn Thorben Jöhnke Warum der Korallenzüchter keine BU-Leistungen erhält

Björn Thorben Jöhnke

Mit Beschluss vom 16.01.2019 (Az: IV ZR 182/17) hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) im Rahmen einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Rechtsfrage zu befassen, wie der Berufsbegriff auszulegen ist, wenn der Versicherungsnehmer parallel zur bisher ausgeübten Tätigkeit eine selbstständige Tätigkeit ausübt und einen Berufswechsel plant. Hierbei ging es vor allem um die Abgrenzung der Erwerbstätigkeit vom Hobby.

Sachverhalt

Der Versicherungsnehmer ist angestellter Beschäftigter. Neben seiner Tätigkeit als Angestellter gründete er ein Einzelunternehmen, das sich mit dem Import und der Zucht von Korallen befasste. Er beabsichtigte später einmal nur noch sein Einzelunternehmen zu betreiben und seine Angestelltentätigkeit aufzugeben. Seinen Lebensunterhalt verdiente er hauptsächlich durch seine Angestelltentätigkeit. Nachdem der Versicherungsnehmer sich bei einem Sturz Beinverletzungen zuzog, war er unter anderem beim Gehen stark eingeschränkt. Auch nach mehreren Operationen der Knie verblieben Einschränkungen und Schmerzen. Da er sich verletzungsbedingt nicht mehr um die Korallenzucht kümmern konnte, stellte er sein Einzelunternehmen ein und stellte einen Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente.

Der Berufsunfähigkeitsversicherer lehnte Versicherungsleistungen ab, da der Versicherungsnehmer in seinem Beruf als Angestellter noch zu mehr als 50 Prozent berufsfähig war. Der Beruf als Korallenzüchter, bei der der Versicherungsnehmer zu 100 Prozent  berufsunfähig wurde, war nach Ansicht des Versicherers für die Frage der Berufsunfähigkeit bedeutungslos und mit Blick auf die Einkommensverhältnisse des Versicherungsnehmers zu vernachlässigen.

Wie das VVG Berufsunfähigkeit definiert

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Nach Paragraf 172 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Damit wird klar, dass im Sinne einer Berufsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich auf die vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübte und prägende Tätigkeit hin geprüft wird.

In der Berufsunfähigkeitsversicherung versteht man unter einem Beruf eine echte, auf Dauer angelegte, dem Erwerb des Lebensunterhalts dienende, plan- und regelmäßige Tätigkeit.

BGH zur Auslegung des Berufsbegriffs

Der BGH stellt klar, dass der Versicherungsschutz auch mehrere nebeneinander ausgeübte Tätigkeiten erfassen kann. Ein Beruf könne sich auch aus Haupt- und Nebentätigkeiten zusammensetzen oder mehrere zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeübte Tätigkeiten als ein Berufsbild mit verschiedenen Bereichen anzusehen sein. Der BGH lehnt es hier ab, den Grad der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers anhand einer Gesamtbetrachtung seiner angestellten und selbstständigen Tätigkeit zu ermitteln. Diese stellen nicht gemeinsam die versicherte Tätigkeit dar, da diese gerade nicht kumulativ, sondern alternativ der Erhaltung der Lebensgrundlage dienen sollten.

Bei dem Begriff des „zuletzt ausgeübten Berufs“ sei zudem die Erwerbstätigkeit von Hobbies abzugrenzen. Laut BGH übte der Versicherungsnehmer seine selbstständige Tätigkeit bis zum Unfall als Hobby und noch nicht als Beruf neben seiner Angestelltentätigkeit aus. Maßgeblich bei der Abgrenzung sei, inwieweit ein Versicherter die konkrete Tätigkeit zur Erhaltung der Lebensgrundlage einsetzt. In diesem Fall hatte der Versicherte seine Lebensgrundlage nur durch seine Tätigkeit als Angestellter geschaffen.

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