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Rechtsanwalt Christian Waigel Das sind die wichtigsten Punkte des FinVermV-Entwurfs

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Informationen zu Risiken und Kosten

In diesem Punkt gleicht der FinVermV-Entwurf die Regeln für 34f-Vermittler an jene für KWG-regulierte Marktteilnehmer an. Bei der Aufklärung über Risiken, schätzt Waigel, werden Finanzanlagenvermittler demnach keinen großen Einschnitt erleben – denn die meisten nutzten bereits Dokumente, die auch für Banken hergestellt werden und damit den strengeren Vorschriften genügten.

Mit Blick auf die neuen Regeln zu Kosten, die der Entwurf anpeilt, sieht Waigel allerdings „deutlich erhöhte Pflichten“ auf Finanzanlagenvermittler zukommen.  Denn bereits vor Vertragsabschluss („ex-ante“) sollen sie ihren Kunden alle voraussichtlich anfallenden Kosten detailliert aufschlüsseln. Mindestens jährlich müssen diese dann noch einmal in einer „Ex-post“-Kostenaufstellung präzisiert werden, fordert der Entwurf.

Product Governance

Auch Finanzanlagenvermittler sollen sich Zielmarktinformationen besorgen und Anlageprodukte nur an solche Anleger verkaufen, die auch als Zielmarktpublikum in Frage kommen, erläutert Waigel aus dem Verordnungsentwurf. Er urteilt: Der Entwurf mache in diesem Punkt sogar  strengere Vorgaben als Mifid II. Denn die Richtlinie gestehe es Vermittlern zu, Produkte auch außerhalb der Zielmärkte zu verkaufen, wenn sie dafür gute Gründe anführten.

Waigel weist auch darauf hin, dass der Entwurf Finanzanlagenvermittlern nicht auferlegt, die von Produktherstellern definierten Zielmärkte noch einmal zu überprüfen. Dass die FinVermV diese Mifid-II-Regel aussparen werde, hatte sich bereits durch eine Änderung der Gesetzesgrundlage geklärt.

Provisionen

„Hinsichtlich Provisionen ist der Entwurf großzügig“, stellt Waigel fest. Der Entwurf fordert von Finanzanlagenvermittlern keine Qualitätsverbesserung - so wie sie Bafin-regulierte Vermittler vorweisen müssen, wenn sie Provisionen vereinnahmen möchten. Provisionen dürfen demnach auch weiterhin als Gewinn vereinnahmt werden. Das bedeute, so Waigel, dass 34f-Vermittler nicht darauf angewiesen sein würden, ihr Geschäft auf ein Servicegebührmodell umzustellen.

Der FinVermV-Entwurf kehre außerdem das Mifid-II-Prinzip quasi um, interpretiert Waigel: Zuwendungen müssen die Qualität der Beratung nicht verbessern. Sie dürfen sie nur nicht beeinträchtigen.