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Rechtsanwalt erklärt BGH-Urteil: So können Bausparer Darlehensgebühren zurückfordern

Jens Reichow, Rechtsanwalt in der <a href='http://joehnke-reichow.de/' target='_blank'>Kanzlei Jöhnke & Reichow</a>
Jens Reichow, Rechtsanwalt in der Kanzlei Jöhnke & Reichow

Mit Urteil vom 8. November 2016 (Aktenzeichen: XI ZR 552/15) hat der Bankrechts-Senat des BGH entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2 Prozent der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern unwirksam ist.

Der Sachverhalt

Die beklagte Bausparkasse verwendete in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) eine Klausel, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2 Prozent des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird (Paragraf 10 ABB).

Gegen die Verwendung einer solchen Klausel klagte nun ein Verbraucherschutzverband. Dieser vertrat die Ansicht, die angegriffene Klausel benachteilige Verbraucher unangemessen und verstoße daher gegen Paragraf 307 BGB.

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Die BGH-Entscheidung 

Der für das Bankrecht zuständige Senat des BGHs bewertete die Klausel der beklagten Bausparkasse als kontrollfähige Preisnebenabrede und unterwarf die Klausel einer Inhaltskontrolle nach Paragraf 307 BGB. Dieser Inhaltskontrolle hielt die Klausel der beklagten Bank nicht stand.

Nach Ansicht der Richter ist die Klausel dahingehend zu verstehen, dass mit der Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist wird. Vielmehr dient die Gebühr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der beklagten Bausparkasse im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfällt.

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