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Rechtsanwalt erklärt BGH-Urteil: So können Bausparer Darlehensgebühren zurückfordern

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„Laufzeitabhängiger Zins“

Damit weicht die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab. Das gesetzliche Leitbild für Darlehensverträge, welches in Paragraf 488 BGB definiert wird, sieht nämlich nur einen laufzeitabhängigen Zins vor. Dieses Leitbild ist auch für Bauspardarlehensverträge maßgeblich.

Die streitgegenständliche Klausel verstoße gegen dieses Leitbild, da es neben dem laufzeitabhängigen Zins auch eine zusätzliche Gebühr dem Kunden auferlegt.

Dies benachteiligt den Bausparer gerade deshalb, weil damit ein Aufwand der Bausparkasse für Tätigkeiten auf den Bausparer abgewälzt wird, zu denen die Bausparkasse gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist und die sie überwiegend im eigenen Interesse erbringt.

Empfehlung an Verbraucher

Aufgrund der Entscheidung des BGHs können eine Vielzahl von Bausparer in der Vergangenheit gezahlte Darlehensgebühren zurückfordern. Bausparern ist daher zu empfehlen, sich umgehend an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu wenden und diesen mit der Überprüfung des eigenen Bausparvertrages und der Geltendmachung der eigenen Rechte zu beauftragen.

Dabei ist auch zu beachten, dass Ansprüche der Bausparer der Verjährung unterliegen. Bausparer sollten daher nicht weiter zögern, sondern umgehend rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.

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