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Rechtsanwalt erklärt „BU-Police mit Wartefrist dürfte sich schwer vermarkten lassen“

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Arglistanfechtung nach BGB

Zusätzlich bestimmt Paragraf 22 VVG, dass die Möglichkeit zur Arglistanfechtung nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) davon unberührt bleibt. Damit steht dem Versicherer neben der Vertragsanpassung, der Kündigung oder dem Rücktritt noch die Möglichkeit einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung offen.

Wie auch der Rücktritt hebt diese den Vertrag rückwirkend auf. Für die Anfechtungserklärung sieht Paragraf 124 Absatz 3 BGB eine maximale Frist von zehn Jahren vor. Die Frist beginnt mit der arglistig täuschenden Handlung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Anfechtung nach dem Wortlaut des Paragrafen ausgeschlossen.

Anfechtung eines Versicherungsvertrages

Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die Frist des Paragraf 124 Absatz 3 BGB im Falle der Anfechtung eines Versicherungsvertrages ausnahmsweise nicht gelten würde und begründete dies damit, dass Paragraf 21 Absatz 3 VVG dem Versicherer den Rücktritt auch noch nach mehr als zehn Jahren gestatte, nämlich dann, wenn der Versicherungsfall bereits vor Ablauf der Frist eingetreten ist.

Das Berufungsgericht sah einen Wertungswiderspruch darin, dass der Rücktritt auch noch nach mehr als zehn Jahre möglich sein konnte, die Arglistanfechtung, die einen schwerwiegenderen Verstoß des Versicherungsnehmers voraussetzt, aber nach zehn Jahren ausgeschlossen sein sollte.

Ferner argumentierten die Richter, es sei nicht hinzunehmen, wenn der arglistig täuschende Versicherungsnehmer mit der Meldung des Versicherungsfalles und nur deshalb warte, um dem Versicherer die Möglichkeit zur Arglistanfechtung zu nehmen.

Deutliche Absage erteilt

Dieser Rechtsauffassung hat der Bundesgerichtshof nun eine deutliche Absage erteilt. Die obersten Richter verwiesen auf den eindeutigen Wortlaut des Paragrafen 124 Absatz 3 BGB, der eine Anfechtung nach zehn Jahren generell und vorbehaltslos als unwirksam erachte. Dieser Regelung gehe Paragraf 21 Absatz 3 VVG nicht vor. Der Gesetzgeber habe zudem durch die Reform keine Änderung der insoweit vergleichbaren früheren Regelungen gewollt.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zu begrüßen. Sie räumt dem klaren Gesetzeswortlaut Vorrang ein und schafft somit Rechtssicherheit. Nicht entschieden hat der Bundesgerichtshof damit die Frage, ob die Zehn-Jahresfrist eine absolute Grenze auch für die Vertragsanpassung, die Kündigung oder den Rücktritt darstellt. Wenn man mit dem Bundesgerichtshof aber auf den Gesetzeswortlaut und die systematische Trennung zwischen den Regelungen der Paragrafen 19 bis 21 VVG und der Arglistanfechtung nach dem BGB abstellt, dürfte das nicht anzunehmen sein. Dadurch wird dann auch eine unbillige Benachteiligung der Versicherungswirtschaft vermieden. Denn dieser verbleibt nach Ablauf von zehn Jahren immer noch die Möglichkeit zum Rücktritt, sofern der Versicherungsfall vor Ablauf der Frist eingetreten ist.


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