LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in MärkteLesedauer: 3 Minuten

Rechtsanwalt erklärt Darf die Sparkasse Ulm einseitig Sparverträge kündigen?

Die flexible Ratenerhöhung der Scala-Verträge bleibt: Die Sparkasse Ulm (Bild) unterlag mit ihrer Klage vor dem OLG Stuttgart. Foto: Getty Images
Die flexible Ratenerhöhung der Scala-Verträge bleibt: Die Sparkasse Ulm (Bild) unterlag mit ihrer Klage vor dem OLG Stuttgart. Foto: Getty Images
Der Fall: Die Sparkasse Ulm verweigerte ihren Kunden das Recht, die Sparraten in die Scala-Sparverträge bis zur Obergrenze von 2.500 Euro zu erhöhen. Sie berief sich darauf, dass die in Werbebroschüren genannten Rechte auf Erhöhung der Raten nicht Vertragsbestandteil geworden seien. Zusätzlich drohte die Sparkasse Ulm mit der Kündigung der Sparverträge.

Das Urteil: Mit Urteil vom 23. September 2015 (9 U 31/15 und 48/15) gab das Oberlandesgericht Stuttgart nun den Kunden der Sparkasse recht: Die Sparkasse Ulm müsse sich an der jahrzehntelangen Werbung mit der flexiblen Ratenerhöhung messen lassen. Auch ein Kündigungsrecht der Sparkasse bestünde nicht.

Das meint der Experte:

Bis 2005 bot die Sparkasse Ulm Kunden mit den Scala-Sparverträgen ein besonderes Vorsorge-Sparmodell an. Die Laufzeit wurde mit bis zu 25 Jahren vereinbart; auf die Sparraten wurde ein Grundzins gewährt sowie ein Bonuszins von bis zu 3,5 Prozent. In Werbebroschüren wurde mit der Flexibilität geworben, die monatlichen Sparraten auf bis zu 2.500 Euro zu erhöhen.

Nachdem die Sparkasse die von ihr beworbenen Zinsen selbst nicht mehr am Kapitalmarkt erzielen konnte, bot sie ihren Kunden ein Alternativprodukt an. Gleichzeitig wies sie die Kunden auf die bestehende Möglichkeit hin, die Sparverträge zu kündigen, sollte der Kunde das Alternativangebot nicht akzeptieren.

Bis zu 227.000 Euro Diese Gehälter zahlen 22 Fondsgesellschaften


Das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart) entschied nun mit seinen Urteilen vom 23. September 2015, dass die Kunden auf die Werbung der Sparkasse, unter Hervorhebung der Möglichkeit der Erhöhung der Sparraten, vertrauen durften.

Die Kunden sind berechtigt, die monatlichen Raten ohne Sparkassen-Zustimmung zu erhöhen. Auch ein Kündigungsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, Paragraf 489 Absatz 1 Nummer 1, 2. Halbsatz) erkannte das Gericht nicht. Allerdings hat das OLG Stuttgart in einem Fall die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen, um die Frage des Kündigungsrechts der Sparkasse zu klären.

Wie schon zuvor das Landgericht Ulm, ist auch das OLG Stuttgart dem einfachen Grundsatz gefolgt, dass Verträge so einzuhalten sind, wie sie abgeschlossen wurden. Wer, wie die Sparkasse Ulm, Kunden mit Werbeaussagen ködert, die erkennbar für die Vertragsentscheidung wesentlich sind, muss an diesen Aussagen festhalten.

Das Kündigungsrecht des Paragrafen 489 BGB ist vorliegend nicht einschlägig, da es von dem Gesetzgeber aus Gründen des Schuldnerschutzes eingeführt wurde und hier auch nicht die Gefahr einer willkürlichen Zinsbestimmung besteht. Es ist davon auszugehen, dass der BGH dies nicht anders sehen wird.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion