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Rechtsanwalt erklärt Das gilt bei unwirksamen Klauseln im Maklervertrag

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Ausschluss von Direktversicherer

Wie viele andere Versicherungsmakler auch wollte der Versicherungsmakler auch in dem Fall des Landgericht Leipzig keine Direktversicherer berücksichtigen. Hierzu fand sich daher ein entsprechender Ausschluss in seinem Maklervertrag. Dieser war wie folgt formuliert:

„Der Makler berücksichtigt bei seiner Tätigkeit keine Direktversicherer oder Unternehmen, welche dem Makler keine marktübliche Vergütung zahlen.“

Das Landgericht Leipzig wertete diese Klausel als Eingrenzung der Versicherer nach Paragraf 60 VVG. Paragraf 60 VVG fordert für eine solche Eingrenzung der Verischerer jedoch einen „ausdrücklichen“ Hinweis. Ferner soll eine solche Eingrenzung nur „im Einzelfall“ möglich sein. Durch eine standardisierte Eingrenzung im Maklervertrag würden diese gesetzlichen Vorgaben nicht mehr erfüllt.

Hierbei verkennt das Landgericht Leipzig jedoch, dass es sich bei der Klausel nicht um eine Eingrenzung der Versicherer, sondern um eine Beschreibung des für den Versicherungsmaklers relevanten Markt handelt. Indem der Versicherungsmakler Direktversicherer ausschließt, grenzt er Direktversicherer daher nicht als Anbieter vom Markt aus, sondern er beschreibt den für sich relevanten Markt nach Paragraf 60 Absatz 1 VVG eben als Summe der Versicherer, welche Bruttotarife anbieten.

Haftungsausschluss

Der Versicherungsmakler war in dem zu entscheidenden Fall auch sehr um einen Ausschluss der eigenen Haftung bemüht. Er wollte dabei offenbar gerade das Risiko ausschließen, dass er vom Versicherungsnehmer in die Haftung genommen wird, ohne dass er hierfür über ausreichenden Versicherungsschutz verfügte. Er versuchte daher die eigene Haftung an den Versicherungsschutz seiner Vermögensschadenshaftpflichtversicherung zu koppeln. Hierzu enthielt der Maklervertrag folgende Klausel:

„Für leichte Fahrlässigkeit bezogen auf Sach- und Vermögensschäden haftet der Makler jedoch nicht, wenn diesbezüglich – ohne Verschulden des Maklers – kein Haftpflichtversicherungsschutz z.B. wegen einer Selbstbeteiligung oder eines marktüblichen Ausschlusses besteht.“

Eine solche Klausel ist natürlich ebenfalls nach Paragraf 307 BGB unwirksam, da es die Haftung des Versicherungsmaklers davon abhängig macht, dass er selbst Versicherungsschutz abgeschlossen hat. Damit wäre die Haftung des Versicherungsmaklers im Wesentlichen in sein eigenes Ermessen gestellt. Hierdurch wären die Interessen des Versicherungsnehmers natürlich unangemessen benachteiligt.

Prüfung des Maklervertrages durch Rechtsanwalt

Das Urteil des Landgericht Leipzig zeigt, wie leicht Gerichte unwirksame Klauseln im Maklervertrag kippen können. Nach Paragraf 306 BGB tritt dann an die Stelle der unwirksamen Klausel die gesetzlichen Regelung, sofern es eine solche denn überhaupt gibt.

Um hieraus sich ergebende Haftungsgefahren zu vermeiden, empfehlen wir Versicherungsmaklern ihren individuellen Maklervertrag durch einen im Versicherungsrecht und Vertriebsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

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