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in Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 3 Minuten

Rechtsanwalt erklärt Das sind die häufigsten Fehler in Widerrufsbelehrungen

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Zu den oft angreifbaren Passagen zählen beispielsweise:

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung."  

„Die Frist beginnt einen Tag nachdem Ihnen eine Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrags zur Verfügung gestellt wurde, aber nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses."

Bei Verträgen, die nach 2009 abgeschlossen wurden, griffen Banken und Sparkassen oft auf einen Vordruck zurück, der fehlerhafte Angaben zu den Pflichtangaben macht. In einer Klammer wird darauf hingewiesen, dass der Kunde für den Friststart die „Angabe der für den Darlehensgeber zuständigen Aufsichtsbehörde" erhalten haben müsse.

Bei Immobilienkrediten sagt das Gesetz aus, dass dies gerade keine Pflichtangabe sei. Daher stuften Gerichte Widerrufsbelehrungen von Immobilienkrediten, die diese Passage enthielten, als fehlerhaft ein.

Bereits diese wenigen, in der Praxis sehr häufig vorkommenden Fehler, lassen erahnen, wie viele Widerrufsbelehrungen angreifbar sind. Banken, Sparkassen und auch Versicherungen tendieren jedoch dazu, Widerrufe von Kunden als unbegründet, widerrechtlich oder auch rechtsmissbräuchlich darzustellen. Diese Argumente sind rechtlich aber meistens nicht haltbar.

Die Anwälte der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer konnten bereits für zahlreiche Kreditnehmer Lösungen finden - außergerichtlich oder auch vor Gericht. Bitte beachten Sie: Aufgrund der näher rückenden Ausschlussfrist am 21.06.2016 sollten Kreditnehmer sich dringend um den Widerruf ihres Vertrags kümmern.

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