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Rechtsanwalt erklärt Mifid II: Die 4 wichtigsten Änderungen für Vermittler

Von Lesedauer: 4 Minuten
Jens Reichow, Rechtsanwalt in der <a href='http://joehnke-reichow.de/' target='_blank'>Kanzlei Jöhnke & Reichow</a>
Jens Reichow, Rechtsanwalt in der Kanzlei Jöhnke & Reichow
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Als im Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Rechtsanwälte begleiten wir die aktuellen Entwicklungen der Gesetzgebung im Bereich des Bankrechts mit besonderem Augenmerk. Für unsere Mandanten aus dem Kreise der Finanzanlagenvermittler und Kapitalanleger möchten wir ausgewählte Punkte des neuen Gesetzesvorhabens gerne darstellen:

Die neue Geeignetheitserklärung

Banken und Sparkassen sollen – sofern sie gegenüber Bankkunden eine Anlageberatung erbringen – zukünftig nicht mehr verpflichtet sein ein Beratungsprotokoll zu erstellen. Aufgrund europaweiten Harmonisierung des Rechts im Bereich der Protokollierungspflichten entfällt die entsprechende Verpflichtung.

An die Stelle des bisherigen Beratungsprotokolls soll nach Paragraf 55 Absatz 11 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) die sogenannte „Geeignetheitserklärung“ treten. Diese ist in vielen Punkten vergleichbar mit dem bisherigen Beratungsprotokoll. Die Verpflichtung der Bank oder Sparkasse zur Verwendung einer solchen Geeignetheitserklärung betrifft allerdings nur die Anlageberatung von Privatkunden.

Nur Ihnen gegenüber haben Banken und Sparkassen nach dem neuen Gesetzesentwurf auf einem dauerhaften Datenträger vor Ausführung des Geschäfts eine Erklärung über die Geeignetheit der Empfehlung (Geeignetheitserklärung) zur Verfügung stellen. Die Geeignetheitserklärung muss dabei die erbrachte Beratung nennen sowie erläutern, wie die Anlageberatung der Bank beziehungsweise Sparkasse auf die Präferenzen, Anlageziele und die sonstigen Merkmale des Kunden abgestimmt wurde.

Produktüberwachungspflichten

Ein wesentlicher Bereich der gesetzlichen Neuregelung betrifft die Umsetzung der neuen Anforderungen an die Product Governance. Diese finden sich vornehmlich in Paragraf 11 der Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDVerOV-neu, „Produktüberwachungspflichten für Konzepteure von Finanzinstrumenten“) und Paragraf 12 WpDVerOV-neu („Produktüberwachungspflichten für Vertriebsunternehmen“). In erster Linie sind also die Anbieter/Emittenten von Finanzanlagen von der neuen Überwachungspflicht betroffen. Daneben richtet sich diese Überwachungspflichten jedoch auch an Banken und Sparkassen als Vertriebsunternehmen der Kapitalanlagen.

Inhaltlich betrifft die Überwachungspflicht zunächst die Verpflichtung potentielle Interessenskonflikte zu vermeiden. Daneben gilt es für jedes Finanzinstrument einen Zielmarkt zu definieren und den Kreis der Kunden zu bestimmen, mit deren Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen das Finanzinstrument im Einklang stehen muss. Anschließend trifft den Emittenten die Verpflichtung die weitere Entwicklung zu überwachen und gegebenenfalls das Finanzanlageprodukt entsprechend anzupassen.

Banken und Sparkassen wiederum haben als Wertpapierdienstleistungsunternehmen, welche die Finanzprodukte vertreiben, an der Erfüllung dieser Verpflichtungen mitzuwirken bzw. sie treffen auch eigene Überprüfungspflichten. Dies gilt insbesondere für den Vertrieb der Anlageprodukte. Banken und Sparkassen haben die Produkte entsprechend den Bedürfnissen, Merkmalen und Zielen des Zielmarkts zu vertreiben.

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