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Rechtsanwalt erklärt Diese Folgen hat der Betrugsverdacht gegen P&R

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Schuldrechtliche Verpflichtung

Die Garantiemieten sind auf Grundlage einer schuldrechtlichen Verpflichtung gezahlt worden, die unabhängig von einer womöglich nicht wirksam erfolgten Eigentumsverschaffung besteht. Denn der einzige Grund, warum die Anleger der P&R Gesellschaft die Nutzung des jeweils gekauften Containers nicht überlassen konnten, bestünde darin, dass die P&R Gesellschaft selbst die an sie gezahlten Kaufpreise nicht zum Erwerb der entsprechenden Container verwendet hat.

Einem etwaigen Anfechtungsanspruch der Insolvenzmasse dürfte – anders als bei Scheingewinnen – die fehlende Unentgeltlichkeit entgegenstehen. Einem etwaigen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung dürfte entgegenstehen, dass die P&R Gesellschaften die Zahlungen in Erfüllung ihres Garantieversprechens geleistet haben.

Wirtschaftliches Eigentum an Containern

Ebenso unbegründet dürfte zudem die vereinzelt geäußerte Sorge sein, die Finanzverwaltung könnte bei fehlendem Eigentum an den Containern die hierauf vorgenommenen Abschreibungen nicht anerkennen. Steuerlich ist zunächst allein das wirtschaftliche Eigentum an den Containern maßgeblich, welches durch die Kauf- und Verwaltungsverträge von P&R den Anlegern zugewiesen wurde.

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Erkennt man dieses mangels Übertragung des Eigentums nicht an, hat der Anleger der P&R Gesellschaft dennoch Geld überlassen und eine Gegenleistung (Garantiemieten) dafür erhalten. Diese wären dann als Kapitaleinkünfte zu qualifizieren und unterlägen gegebenenfalls der Kapitalertragssteuer.

Ob der Anleger sich in der Folge schlechter stellt, als wenn er die Abschreibungen auf den Container nutzen kann, hängt von der individuellen steuerlichen Situation des Anlegers ab. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Finanzverwaltung eine solche Alternativbetrachtung anstrebt.

Infos über den Autor

Jan Schoop ist Rechtsanwalt und Partner bei GGV in Hamburg. Er berät vorwiegend Initiatoren und Vertriebe von Kapitalanlagen im Handels-, Gesellschafts- und Kapitalanlagerecht sowie im Insolvenzrecht. Zudem ist er als Head of Litigation bei GGV mit der gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen sowohl innerhalb als auch außerhalb von Insolvenzverfahren befasst.

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