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Rechtsanwalt erklärt Das müssen Vermittler bei Abmahnungen der Fidentus GmbH wissen

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Der in der Abmahnung vorgeworfene Verstoß

Dem Abmahnten wird konkret mit der Abmahnung vorgeworfen, einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber der Fidentus GmbH erlangt zu haben, da diese gerade über eine gewerberechtliche Erlaubnis nach Paragraf 34h GewO als Honorarberater verfüge und somit auch eine entsprechend unabhängige Beratung anbieten könne.

Da der Abgemahnte jedoch über keine solche Erlaubnis verfüge, jedoch auf der Webseite suggeriere, eine solche zu besitzen, liege eine unlautere Wettbewerbshandlung vor, welche Ansprüche des Mitbewerbers nach dem UWG nach sich ziehe. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liege auch vor, denn die Parteien beraten den gleichen Kundenkreis. Damit könne die Fidentus GmbH auch zu Recht abmahnen.

Aufforderung: Abgabe von Unterlassungserklärung

Wegen der getätigten Abgaben auf der Webseite des Abgemahnten liege ein Verstoß gegen die Paragraf 3 Absatz 1 und 2 sowie Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1 UWG vor. Dies auch in Verbindung mit Paragraf 14 und Paragraf 17 Finanzanlagenvermittlerverordnung, welche eine redliche, eindeutige und nicht irreführende Werbung sowie die klare Offenlegung von Zuwendungen durch Dritte statuiere, was vom Abgemahnten nicht beachtet werde.

Die Fidentus GmbH fordert den Abgemahnten mit der Abmahnung dazu auf, es ab sofort zu unterlassen, provisionsfreie sowie unabhängige Honorarberatung zu bewerben, solange dafür keine Erlaubnis der zuständigen Behörde vorliege, sondern lediglich aufgrund einer Erlaubnis gem. Paragraf 34f Absatz 1 GewO im Rahmen der Finanzanlagenvermittlung vorgegangen werde. Um eine Wiederholungsgefahr auch für die Zukunft ausschließen zu können, fordert die Fidentus GmbH die Unterzeichnung einer angemessen strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Wie sollten sich betroffene Vermittler verhalten?

Sollten Sie als Vermittler betroffen sein, so sollten Sie zunächst Ruhe bewahren und versierten Rechtsbeistand suchen. Unterschreiben Sie nicht einfach ungeprüft die beigefügte Unterlassungserklärung oder zahlen die Kosten. Auch diese müssen geprüft werden. Versäumen Sie jedoch auf keinen Fall die Ihnen gesetzten Fristen, denn sonst drohen gerichtliche Schritte im Rahmen einer möglichen einstweiligen Verfügung.

Sollten Sie als Vermittler oder Berater der Versicherungs- und Finanzbranche unsicher sein, ob Ihre Aussagen auf der Webseite rechtlich zulässig sind oder ihr Impressum möglicherweise unvollständig, so sollte dringend Rechtsrat eingeholt werden.

Kongress für Vermittlerrecht

Weitere Informationen zum Thema Wettbewerbsrecht gibt die Kanzlei Jöhnke & Reichow auch auf dem Vermittlerkongress am 22. Februar in Hamburg. Informationen zu den Vorträgen, zu deren Themen auch der Bereich „Vermittler im Wettbewerb“ zählt, finden Sie auf der Internetseite der Kanzlei Jöhnke & Reichow.

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