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in Recht & SteuernLesedauer: 2 Minuten

Rechtsanwalt erklärt Gelten Veräußerungsgewinne aus Xetra-Gold als Vermögenseinkünfte?

Der Fall:

Der Steuerpflichtige erwarb im Jahr 2008 eine Xetra-Gold-Inhaberschuldverschreibung, die er im Jahr 2010 mit einem Gewinn in Höhe von über 600.000 Euro veräußerte. Das Finanzamt bewertete den Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von Paragraf 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Das Urteil:

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Veräußerungsgewinne aus Xetra-Gold nicht zu steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen zählen, da die Schuldverschreibung nicht als sonstige Kapitalforderung im Sinne des Paragrafen 20 EStG zu beurteilen ist. Xetra-Gold ist keine Kapitalforderung, da sie nicht einen Anspruch auf Geld, sondern auf Sachleistung verkörpert. Der Gewinn aus der Veräußerung ist demnach nicht steuerbar (Aktenzeichen: VIII R35/14) und unterliegt somit nicht der Einkommensteuer.

Das meint der Experte:

Als Erstes ist beim Verkauf von Xetra-Gold zu prüfen, ob der Anleger dieses länger als zwölf Monate gehalten hat. Wir wissen nun von allerhöchster Stelle, nämlich dem Bundesfinanzhof (BFH): Sofern diese Spekulationsfrist überschritten wurde, ist ein Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von Xetra-Gold nicht steuerbar (Aktenzeichen: VIII R35/14) und unterliegt somit nicht der Einkommensteuer. Die Begründung des BFH ist so einleuchtend wie einfach: Xetra-Gold ist eben keine sonstige Kapitalforderung, weil es sich hierbei um keinen Anspruch auf Geld, sondern auf eine Sachleistung, nämlich Gold, handelt.

Genaues Lesen des Paragrafen 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hilft bei der Einordnung weiter: Ein Veräußerungsgewinn stellt keine Einkunft aus Kapitalvermögen dar. Eine Auszahlung in Geld ist nicht vorgesehen. Zudem ist Xetra-Gold zu rund 95 Prozent mit Gold hinterlegt. Wichtig ist ferner, wenn man einen Blick auf die vergangenen eigenen Steuerbescheide wirft, zu prüfen, ob die Steuerveranlagung noch offen ist. Zum Beispiel könnte ein steuerpflichtiger Einspruch eingelegt worden sein. In diesem Fall können sich Anleger jetzt auf das Urteil des BFH berufen und Geld noch vom Finanzamt zurückholen. Dies ist umso wichtiger, da dieses Urteil durchaus zu einer gesetzlichen Änderung führen kann. Davon betroffen wären dann künftige Käufe.

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