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Rechtsanwalt erklärt „Dieses BGH-Urteil wird in vielen Kapitalanlage-Haftungsprozessen relevant sein“

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III. Differenziertere Betrachtung

Zunächst sollte einleuchten, dass mittels des Zeichnungsscheins selbst grundsätzlich keine Risikoerläuterung erfolgt. Die vorvertragliche Aufklärung ist „vorvertraglich“, findet also vor Zeichnung statt, mittels persönlicher Erläuterung und/oder rechtzeitig übergebenen, hinreichenden Produktinformationen beziehungsweise Verkaufsprospekt. Zwar mag ein Risikohinweis auf einem Zeichnungsschein einen weiteren Anhaltspunkt darstellen, ersetzt oder erfüllt jedoch nicht die vorherige (und umfassendere) Aufklärungsverpflichtung. Deshalb beweist ein Zeichnungsschein mit Risikohinweis grundsätzlich weder eine hinreichende vorvertragliche Aufklärung, noch seine Formularmäßigkeit das Gegenteil. Für den nachträglichen Beweis der Aufklärung gibt es freiwillige Vermittlungs- oder (mittlerweile gesetzlich vorgeschriebene) Beratungsprotokolle, Zeugen und Online-Bestätigungen im Fernabsatz.

Deshalb spielen sich Risikohinweise in Zeichnungsscheinen letztlich nur in der Verjährungsfrage aus. Und hierbei wäre die Argumentation, dass diese Risikohinweise pauschal unbeachtlich seien, falsch. Denn wie stets ist auf den konkret erteilten Hinweis im Einzelfall abzustellen. Der III. Zivilsenat führt in seinem Urteil vom 23. März 2017 selbst aus, dass eine grob fahrlässige Unkenntnis des Anlegers – und damit eine mögliche Verjährung – in Betracht kommt, wenn der Berater den Anleger ausdrücklich darauf hinweist, den betreffenden Text im Zeichnungsschein vorher zu lesen. Dies wird natürlich den üblichen Beweisschwierigkeiten unterliegen. Alternativ kommt es darauf an, ob der Risikohinweis deutlich hervorgehoben ist und ins Auge springt. Zudem kommt grob fahrlässige Unkenntnis in Betracht, wenn der Anleger auf dem Zeichnungsschein die Risikohinweise gesondert unterschreibt. In Zeichnungsscheinen sind eingerahmte und separat zu quittierende Hinweise mittlerweile der Regelfall.

Demgegenüber stellt der BGH in seiner aktuellen Entscheidung auf den Fall ab, dass ein Zeichnungsschein mit Risikohinweisen in Form des „Kleingedruckten“ dem Anleger nur „kurz“ vorgelegt wird. Zudem bezieht er seine Ausführungen auf einen Berater und nicht auf einen Vermittler; ersterem wird mehr typisiertes Vertrauen entgegen gebracht, was bei der Frage, wie sehr der Anleger gegenteiligen Anhaltspunkten nachkommen muss, eine (weitere) Rolle spielt.

Was die mögliche Diskussion über die Verwertbarkeit des quittierten oder nicht quittierten, im Zeichnungsschein ausgewiesenen Prospekterhalts und darin enthaltene Vertragsbedingungen anbelangt, dürfte ebenfalls zu differenzieren sein. Hierzu hat der BGH bereits vor einigen Jahren entschieden: Bestätigt der Anleger, den Verkaufsprospekt einschließlich Anlagevertrag erhalten zu haben und beide als verbindlich anzuerkennen, so bedeutet dies aus der Sicht des Anlegers, dass der Verkaufsprospekt ebenso Vertragsbestandteil wird wie der vorgedruckte Vertrag (vergl. BGH-Urteil vom 27. November 2000; Aktenzeichen: II ZR 218/00). Dies gilt dann auch für die darin enthaltenen Risikohinweise.

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