Rechtsanwalt erklärt Schadensersatzansprüche: Das müssen Vermittler beim Policen-Ankauf beachten

Der Vierte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs beurteilte am 11. Januar 2017 in zwei Verfahren die Wirksamkeit eines Kauf- und Abtretungsvertrages bezüglich einer Kapitallebensversicherung. Der Kaufpreis beinhaltete auch einen Teil des über den Rückkaufswert hinaus realisierten „Mehrerlöses“.
Den anderen Teil des Mehrerlöses sollte die Käuferin erhalten. Die Käuferin befasste sich mit solchen Rückabwicklungen in geschäftsmäßiger Weise. Solche Modelle sind im Markt hinreichend bekannt; einige Versicherungsvermittler und Finanzanlagenvermittler führen Versicherungskunden gezielt den Rückabwicklungs-Unternehmen zu.
Erlaubnis nach Rechtsdienstleistungsgesetz
In den vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fällen verstießen die mit den Versicherungsnehmern geschlossenen Verträge gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz und waren gemäß Paragraf 2 Absatz 2 Satz 1 Fall 2 in Verbindung mit Paragraf 3 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und Paragraf 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig. Die Käuferin verfügte über keine Erlaubnis nach dem RDG. Folge war, dass sie keine Zahlung von der Versicherung verlangen konnte.
Forderungseinziehung auf fremde Rechnung
Das Rechtsdienstleistungsgesetz war einschlägig, weil die Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsverträgen zum Zwecke der Forderungseinziehung auf fremde Rechnung erfolgte. Um einen so genannten echten Forderungskauf, bei welchem das Rechtsdienstleistungsgesetz nicht anzuwenden gewesen wäre, handelte es sich jedoch nicht.
Entscheidender Punkt ist dabei die Übernahme des vollen wirtschaftlichen Risikos der Beitreibung der Forderung durch den Käufer. Dies ist nicht der Fall, wenn Teile des Kaufpreises vom künftig noch realisierten Mehrerlös abhängen, zumal davon die Käuferin später noch profitiert. Mangels echten Forderungskaufs handelte es sich mithin um eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung, deren Erlaubnis auch nicht rückwirkend nachgeholt werden konnte.