LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
Lesedauer: 4 Minuten

Rechtsanwalt erklärt Schadensersatzansprüche: Das müssen Vermittler beim Policen-Ankauf beachten

Seite 2 / 3

Früheres Urteil des Bundesgerichtshofs

Zu diesem Modell entschied der Bundesgerichtshof bereits früher, dass es darauf ankommt, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll beziehungsweise ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, das heißt das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung, übernimmt (Urteil vom 11. Dezember 2013; Aktenzeichen: IV ZR 46/13).

Schadensersatzansprüche gegen Vermittler

Diese Entscheidungen bedingen weitere Folgefragen bei entsprechenden Modellen. Denn ist der jeweilige Kauf- und Abtretungsvertrag nichtig, so hat der Verkäufer beziehungsweise Versicherungsnehmer keinen Anspruch auf den Mehrerlös. Im Gegenzug muss er auch nicht zusätzlich entrichtete Gebühren leisten.

Beinhaltete die Vereinbarung auch die Übernahme von Gestaltungsrechten (Kündigung, Widerruf), so sind auch diese beauftragten Erklärungen nichtig. Zu überprüfen ist, ob der jeweilige Verkäufer dann nicht Versicherungsnehmer geblieben ist.

Der Vermittler wiederum sieht sich gegebenenfalls Schadensersatzansprüchen ausgesetzt, weil er ein nichtiges Rechtsgeschäft zugeführt hat; dabei allerdings ist bereits die Schadenshöhe fraglich für den Fall, dass die Versicherung bestehen blieb. Bei vermittelten nichtigen Rechtsgeschäften ist zudem der Behalt der Provision fraglich.

Tipps der Redaktion