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Rechtsanwalt erklärt Unerlaubte Rechtsdienstleistung: Wann machen sich Finanzberater strafbar?

Rechtsanwalt Thorsten Detto, Vorstand der Stiftung Vorsorgedatenbank
Rechtsanwalt Thorsten Detto, Vorstand der Stiftung Vorsorgedatenbank

Immer mehr Kunden entdecken für sich die Notwendigkeit neben den klassischen Gebieten der finanziellen und gesundheitlichen Vorsorge auch auf dem Gebiet der rechtlichen Vorsorge aktiv werden zu müssen. Dazu erwarten sie auch von ihrem Finanz- oder Generationenberater fundierte Informationen und Hilfestellung.

Dieser sollte jedoch darauf achten, des Guten nicht zu viel zu tun, um nicht mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) in Konflikt zu kommen.

Das RDG soll Rechtssuchenden generell Schutz vor unqualifizierter Beratung geben. Es ist ein präventives Verbotsgesetz mit Erlaubnisvorbehalt.

Was ist eine Rechtsdienstleistung?

Rechtdienstleistung ist gemäß Paragraf 2 Absatz 1 RDG jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Sobald eine Dienstleistung über die allgemeine abstrakte Information zu rechtlichen Fragen hinausgeht, ist die Grenze zur unerlaubten Rechtsdienstleistung überschritten.

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Wer darf Rechtsdienstleistungen erbringen?

Rechtsdienstleistungen darf nur erbringen, wer aufgrund des RDG oder eines anderen Gesetzes dazu eine Erlaubnis hat. In erster Linie sind dies Rechtsanwälte und Notare. Auch nach Paragraf 10 RDG registrierte Personen dürfen in den dort genannten Bereichen Rechtsdienstleistungen erbringen. Eine Registrierung des Finanz- oder Generationenberaters als Berater für rechtliche Vorsorge ist nicht möglich.

Unentgeltlich darf jedermann Rechtsdienstleistungen nur in familiären, nachbarschaftlichen oder ähnlich engen persönlichen Beziehungen Rechtsdienstleistungen erbringen. Ansonsten muss sichergestellt sein, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung oder Mitwirkung einer solchen Person erfolgt (Paragraf 6 Absatz 2 RDG)

Unentgeltlich ist eine Rechtsberatung schon dann nicht mehr, wenn sie im Zusammenhang mit einer weiteren entgeltlichen Tätigkeit erfolgt. (Paragraf 6 RDG). Berufs- und Interessenvereinigungen sowie Genossenschaften dürfen für ihre Mitglieder im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Aufgaben ebenfalls Rechtsdienstleistungen erbringen.

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