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Rechtsanwalt erklärt Unerlaubte Rechtsdienstleistung: Wann machen sich Finanzberater strafbar?

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Zusammenhang mit anderer Tätigkeit

Eine Rechtsdienstleistung kann auch ohne Erlaubnis zulässig sein, wenn sie im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit als Nebenleistung erfolgt (Paragraf 5 Absatz 1 RDG). Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

Die für die Rechtsdienstleistung erforderlichen Rechtskenntnisse müssen schon von den Rechtskenntnissen, die der Dienstleister schon für die Erbringung der Hauptleistung haben muss, umfasst sein. Maßgeblich ist hier auch nicht die konkret erbrachte Dienstleistung, sondern das Berufsfeld, in dessen Umgebung die Rechtsdienstleistung erbracht wird.

Beratung zur rechtlichen Vorsorge

Die Beratung zur rechtlichen Vorsorge stellt immer eine Rechtsdienstleistung dar. Ohne auf die individuellen Umstände des Einzelfalls einzugehen, ist eine zielführende Beratung nicht möglich.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat mit Urteil vom 23. Dezember 2010 (Aktenzeichen: 4 U 109/10), welches durch die Rechtsanwaltskammer Freiburg gegen eine Volksbank erstritten wurde, die Grenze zur unerlaubten Rechtsdienstleistung für den erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung.

Er kann nicht in einen erlaubnisfreien Teil, der vom Finanzdienstleister erbracht wird, und einen erlaubnispflichtigen Teil, der vom einem Rechtsanwalts oder Notar erbracht wird, aufgeteilt werden. Die Beratung zur rechtlichen Vorsorge gehört nicht zum Berufsfeld eines Finanzdienstleisters.

Unabhängige Dienstleistung

Kenntnisse über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten der rechtlichen Vorsorge gehören nicht zu den Rechtskenntnissen, die ein Finanz- oder Versicherungsvermittler zur Ausübung seines Berufes benötigt. Sie ist auch keine Nebenleistung, sondern eine von der Finanzberatung und Versicherungsvermittlung unabhängige Dienstleistung, bei der die Rechtsberatung im Mittelpunkt der Tätigkeit steht.

Der Finanzdienstleister wird entgeltlich tätig und allein mit der Vorbereitung der Erstellung von Vorsorgedokumenten und Vermittlung an einen Rechtsanwalt erbringt er bereits eine Rechtsdienstleistung; auch dann, wenn der Kunde zusätzlich neben dem Vertrag mit dem Finanzdienstleister einen weiteren Vertrag mit dem die Vorsorgedokumente erstellenden Anwalt schließt.

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