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Rechtsanwalt erläutert Entscheidung des OLG Karlsruhe Gilt bei MS-Erkrankung eine spontane Anzeigepflicht?

Rechtsanwalt Björn Thorben Jöhnke ist Partner der auf Vermittlerrecht spezialisierten Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow.
Rechtsanwalt Björn Thorben Jöhnke ist Partner der auf Vermittlerrecht spezialisierten Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. | Foto: Jöhnke & Reichow

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte sich in zweiter Instanz mit Urteil vom 20.4.2018, Aktenzeichen 12 U 156/16, mit dem Thema der Anzeigeobliegenheit beim Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung bezüglich einer „spontanen Anzeigeobliegenheit“ zu beschäftigen. Erstinstanzlich hatte sich das Landgericht Heidelberg mit Urteil vom 08.11.2016, Aktenzeichen 2 O 90/16, zu dieser Thematik positionieren müssen, da die beklagte Versicherung vertragliche Leistungen verweigerte und dem Kläger arglistige Täuschung vorwarf.

Die Sach- und Rechtslage in erster Instanz (LG Heidelberg)

Ein an multipler Sklerose erkrankter Orthopädietechniker schloss in Kenntnis des Vorliegens dieser Krankheit eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit verkürzten Gesundheitsfragen ab. Nachdem er sich Jahre später für berufsunfähig hielt, forderte er von dem Versicherer entsprechend vertragliche Leistungen. Der Versicherer nahm jedoch arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers an und löste sich vom Vertrag.

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Der beklagte Versicherer warf dem Orthopädietechniker arglistige Täuschung vor, denn ihm war bei Vertragsschluss die Krankheit bekannt. Im Versicherungsantrag fanden sich jedoch keine Gesundheitsfragen des Versicherers, sondern vielmehr eine vorgedruckte Erklärung, deren Richtigkeit der Kläger durch Ankreuzen bestätigte:

„Ich erkläre, dass bei mir bis zum heutigen Tage weder ein Tumorleiden (Krebs), eine HIV-Infektion (positiver AIDS-Test), noch eine psychische Erkrankung oder ein Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit) diagnostiziert oder behandelt wurden. Ich bin nicht pflegebedürftig. Ich bin fähig, in vollem Umfange meiner Berufstätigkeit nachzugehen.“

Nachdem der Orthopädietechniker den Leistungsantrag gestellt hatte, erklärte der Versicherer die Anfechtung des Versicherungsvertrages und trat indes von diesem zurück. Der Versicherungsnehmer habe unzutreffende Gesundheitsangaben gemacht und gefahrerhebliche Umstände vorsätzlich verschwiegen.

Das LG Heidelberg wies die Klage des Versicherungsnehmers ab, denn dieser habe die MS arglistig verschwiegen, auch wenn der beklagte Versicherer danach nicht gefragt hatte. Der Kläger habe gefahrerhebliche Umstände, zu deren Offenbarung er nach Treu und Glauben gegenüber der beklagten Versicherung verpflichtet war, arglistig verschwiegen.

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