Rechtsanwalt erläutert Kommanditanteile für die nächste Generation
Der Fall
Der alleinige Teilhaber einer Kommanditgesellschaft (KG) wollte die Anteile als vorweggenommenes Erbe an seine Kinder übertragen und diese als Kommanditisten registrieren, darunter einen minderjährigen Sohn. Als Vertreter für diesen wollten die Eltern auftreten. Das Registergericht lehnte die Eintragung ab.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg stellte fest, dass mit der Übertragung der Kommanditanteile auch Rechte und Pflichten verbunden seien. Um die Interessen des Minderjährigen zu wahren, genüge daher weder dessen Willenserklärung noch die Vertretung durch die Eltern. Vielmehr müsse ein Ergänzungspfleger tätig werden.
Das meint der Experte
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Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg argumentiert: Der Minderjährige erwirbt mit dem Eintritt in eine Kommanditgesellschaft (KG) durch Übertragung eines KG-Anteils eine Gesellschafterstellung. Diese führt zu einer langfristigen Bindung und ist mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten verbunden – immerhin ist der Gesellschafter dauerhaft zur Förderung des Gesellschaftszwecks verpflichtet. Er unterliegt der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht und darf nicht willkürlich und dem Vertragszweck zuwider handeln.
Nach Ansicht des Gerichts ist daher die Annahme einer Anteilsübertragung, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt und die Einlage voll erbracht ist, nicht „lediglich rechtlich vorteilhaft“ für den Jugendlichen. „Lediglich rechtlich vorteilhaft“ ist ein Rechtsgeschäft für einen Minderjährigen, wenn dieser sich ausschließlich in seiner Rechtsstellung verbessert, ohne dabei weitere Verpflichtungen einzugehen.