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Rechtsanwalt erläutert Kommanditanteile für die nächste Generation

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Das OLG Köln und das OLG Bremen hatten in früheren Entscheidungen die gegenteilige Auffassung vertreten. Das OLG Oldenburg (Az. 12 W 53/19, Beschluss vom 17. Juni 2019) folgt hier allerdings der Rechtsauffassung des OLG Frankfurt.

Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus der Gesellschaftszweck der KG außerdem auf eine Erwerbstätigkeit der Kommanditisten ausgerichtet. Somit bedarf eine Erklärung des Ergänzungspflegers, der die Interessen des minderjährigen Sohns vertritt, zusätzlich der Genehmigung des Familiengerichts.

Die kapitalmarktrechtliche Praxis zeigt, dass der Wunsch, Kommanditanteile unentgeltlich auf Minderjährige zu übertragen, auch immer wieder an Vermittler und Fondsgesellschaften herangetragen wird. Hierbei wird Rücksicht auf die Rechtsprechung der örtlichen Oberlandesgerichte zu nehmen sein.


Über den Autor:
Jan Barufke ist Rechtsanwalt bei der Göttinger Kanzlei Katzorke Rechtsanwaltsgesellschaft.

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