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Rechtsanwalt Frank van Alen Höchste Prämienstufe erreicht – Sparkasse darf Vertrag kündigen

Frank van Alen ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei SKW  Schwarz.
Frank van Alen ist Rechtsanwalt bei der Kanzlei SKW Schwarz. | Foto: SKW Schwarz

Ob Banken und Sparkassen Sparverträge mit ihren Kunden kündigen dürfen, beschäftigt seit einigen Jahren immer wieder die Gerichte. In Zeiten von anhaltenden Niedrigzinsen sind höherverzinste Bau- oder Prämiensparverträge für Kreditinstitute immer häufiger ein Zuschussgeschäft. Während sich einige Land- und Oberlandesgerichte auf die Seiten der Sparer gestellt haben, hat der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich zugunsten der Banken und Sparkassen entschieden: Wenigstens dann, wenn die höchste Prämienstufe eines Sparvertrages erreicht ist, darf das Kreditinstitut diesen Vertrag ordentlich kündigen (Urteil vom 14. Mai 2019 - XI ZR 345/18).

Zu entscheiden hatten die Karlsruher Richter über den Bestand von drei Prämiensparverträgen aus den Jahren 1996 und 2004. Die später beklagte Sparkasse hatte für „S-Prämiensparen flexibel“ in einer Broschüre geworben, in der unter anderem eine Musterrechnung zeigte, wie sich das Sparguthaben über einen Zeitraum von 25 Jahren bei einer monatlichen Sparrate von 150 D-Mark inklusive Prämien entwickeln sollte. Die vereinbarte Prämie in Höhe von 3 Prozent der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge sollte laut Vertrag bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50 Prozent der geleisteten Beiträge steigen.

Die Sparkasse kündigte am 5. Dezember 2016 den Sparvertrag aus 1996 mit Wirkung zum 1. April 2017 sowie die Sparverträge aus 2004 mit Wirkung zum 13. November 2019. Dabei verwies sie auf das ordentliche Kündigungsrecht in ihren AGB und gab als Begründung die anhaltende Niedrigzinsphase an. Die Kläger beharrten auf Fortbestand ihrer Sparverträge –waren damit allerdings letztlich in allen Instanzen erfolglos: Die Sparkasse durfte die Sparverträge gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nach Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen, in den vorliegenden Fällen also nach Ablauf des 15. Sparjahres.

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„Der Kreditwirtschaft nicht alle Lasten aufbürden“

Zwar sei eine ordentliche Kündigung laut AGB für die Zeit bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe ausgeschlossen. Für die Zeit danach hätten die Parteien aber – auch mit Blick auf die unbefristete Laufzeit des Vertrages – keinen Kündigungsausschluss vereinbart, so der BGH. Die Verträge liefen damit auch nach dem 15. Sparjahr unbefristet weiter; die Sparkasse konnte die Prämiensparverträge nach Ablauf des 15. Sparjahres dann aber ordentlich kündigen. Die auf 25 Jahre bezogene Musterrechnung im Werbeprospekt der Sparkasse spielte für die BGH-Richter keine Rolle. Bei dieser handele es sich nach Darstellungsart, Inhalt und Formulierung „lediglich um eine werbende Anpreisung der Leistung“, aus der der Sparer keine Ansprüche ableiten könne.

Bereits 2017 hatte der Bundesgerichtshof die Kündigung von Bausparverträgen jenseits der Ansparphase für rechtens gehalten (Urteil vom 21. Februar 2017 – XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16). Die Tatsache, dass der BGH nun auch im Hinblick auf Prämiensparverträge eine Kündigungsmöglichkeit des Kreditinstituts bestätigt, ist letztlich nur konsequent. In Zeiten dauerhaft niedriger Zinsen kann es einem Kreditinstitut schwerlich zugemutet werden, dauerhaft Verluste mit teils weit länger als 15 Jahre laufenden Prämiensparverträgen verbuchen zu müssen. Für die Kreditinstitute war nicht vorhersehbar, dass sich die Rahmenbedingungen für Jahrzehnte zuvor abgeschlossene Prämiensparverträge so nachhaltig ändern würden. Der Kreditwirtschaft die Lasten dieser geänderten Rahmenbedingungen allein aufzubürden, erschiene schlicht unbillig.

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