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Rechtsanwalt Jens Reichow In diesen Fällen haftet der GmbH-Geschäftsführer persönlich

Jens Reichow, Rechtsanwalt der <a href='http://joehnke-reichow.de/' target='_blank'>Kanzlei Jöhnke & Reichow</a>
Jens Reichow, Rechtsanwalt der Kanzlei Jöhnke & Reichow

Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers wird von vielen Betroffenen oftmals als problematisch betrachtet. Gleichwohl ist sie nur die Ausnahme. Regelmäßig haften GmbH-Geschäftsführer nämlich nicht mit ihrem Privatvermögen – selbst wenn sie einmal eine fehlerhafte Entscheidung treffen. Die Haftung für das Handeln des GmbH-Geschäftsführers trifft in erster Linie die GmbH selbst.

Gleichwohl gibt es Ausnahmen, in welchen den GmbH-Geschäftsführer gleichwohl eine persönliche Haftung trifft. Die in der Praxis häufig anzutreffenden Fallgestaltungen sollen mittels des vorliegenden Beitrages kurz dargestellt werden.

Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach § 43 GmbHG

Der häufigste Fall der Haftung des GmbH-Geschäftsführers ist die Haftung aus § 43 GmbHG. Danach haftet der GmbH-Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft für von ihm begangene Pflichtverletzungen.

Eigene Pflichtverletzungen

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Eine eigene Pflichtverletzung des GmbH-Geschäftsführers zu begründen, ist oftmals sehr schwer. Hintergrund ist, dass dem GmbH-Geschäftsführer ein weiter Handlungsspielraum (unternehmerisches Ermessen) bei der Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit zusteht.

Auch riskante Geschäfte sind daher nicht per se pflichtwidrig oder haftungsbegründend, sondern erst wenn eine nicht mehr akzeptable Risikoschwelle überschritten wird. Wo genau diese liegt, ist oftmals schwer feststellbar. Je höher der mögliche Schaden für die Gesellschaft ist, je sorgfältiger muss der GmbH-Geschäftsführer jedoch seine Entscheidung abwägen. Existenzbedrohende Geschäfte sind jedoch unzulässig.

Zu beachten ist auch, dass der GmbH-Geschäftsführer die Interessen der Gesellschaft wahrzunehmen hat. Erhält er daher seitens der Gesellschafterversammlung die Anweisung bestimmte Geschäfte durchzuführen, so begründet dies in der Regel keine eigene Haftung des GmbH-Geschäftsführers. Daher ist oftmals auch die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers, welcher Alleingesellschafter der GmbH ist, nur äußerst schwer zu begründen, da er regelmäßig im Rahmen seiner Geschäftsführertätigkeit nur seine eigenen Weisungen ausführt. Grundsätzlich pflichtwidrig handelt ein Geschäftsführer jedoch, wenn er rechtlich unzulässige Geschäfte ausführt.

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