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Rechtsanwalt Jens Reichow In diesen Fällen haftet der GmbH-Geschäftsführer persönlich

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Verstoß gegen die Überwachungspflicht

Da die Haftung nach § 43 GmbHG einen eigenen Verstoß des GmbH-Geschäftsführers voraussetzt, scheidet eine Haftung des GmbH-Geschäftsführers regelmäßig dann aus, wenn Dritte (zum Beispiel Mit-Geschäftsführer, Angestellte) pflichtwidrig handeln.

Gleichwohl trifft den GmbH-Geschäftsführer im Rahmen der Unternehmensleitung auch eine Überwachungspflicht gegenüber Angestellten und Mit-Geschäftsführern. Verletzt der GmbH-Geschäftsführer seine Pflicht zur gewissenhaften Überwachung, so kann ihn ausnahmsweise auch bei Verstöße Dritter eine eigene Haftung treffen.

Haftung aus dem Angestelltenvertrag

Oftmals kommt auch die Frage nach einer Haftung des GmbH-Geschäftsführers aus dem Angestelltenverhältnis auf. Die Haftung aus dem Angestelltenverhältnis besteht zwar, geht jedoch nicht weiter als die Haftung nach § 43 GmbHG. Die Haftung aus dem Angestelltenverhältnis wird also von der Haftung nach § 43 GmbHG umfasst. Dies betrifft zum Beispiel auch Verstöße gegen ein im Angestelltenverhältnis vereinbartes Wettbewerbsverbot.

Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach § 64 GmbHG

Einen besonderen Haftungstatbestand bildet die Regelung des § 64 GmbHG. Dieser betrifft gerade GmbH-Geschäftsführer von in wirtschaftliche Bedrängnis geratene Gesellschaften. Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers besteht dabei dann, wenn er trotz Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung, noch Zahlungen erbringt. Ausnahmsweise können Zahlungen jedoch auch gerechtfertigt sein, wenn diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind.

Die Abgrenzung ist hierbei oftmals sehr schwer. Viele GmbH-Geschäftsführer wollen die in Not geratene Gesellschaft noch retten oder verschließen sich der wirtschaftlichen Zwangslage der Gesellschaft. Dabei verkennen GmbH-Geschäftsführer leider manchmal, dass sie sich durch ihr Verhalten in die eigene Haftung nach § 64 GmbHG.

Deliktische Haftung

In Einzelfällen kann es auch zu einer deliktischen Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach § 823 BGB kommen. Erforderlich ist dafür jedoch die Verletzung eines „Schutzgesetzes“. Welche gesetzlichen Bestimmungen als „Schutzgesetze“ anzusehen sind, ist oftmals umstritten. In Betracht kommen dabei jedoch zum Beispiel die Bestimmungen des Strafgesetzbuches. Relevant sind dabei für GmbH-Geschäftsführer insbesondere die Straftatbestände Untreue und Bankrott.

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