Viele der geforderten Änderungen sind aus Sicht der Vermittlerschaft zu begrüßen. Mittels des vorliegenden Beitrages möchten wir die wesentlichen Forderungen des Bundesrates kurz darstellen:

Vereinbarung von Servicepauschalen

Aus Sicht der Vermittlerschaft besonders erfreulich ist, dass der Bundesrat fordert, dass das Verbot der Annahme von Vergütungen vom Versicherungsnehmer nur im Bereich der Vermittlung gelten soll. Insoweit soll eine Eingrenzung des in Paragraf 34d Absatz 1 GewO-E enthaltenen Gebotes der Vergütung durch den Versicherer auf die vermittelnde Tätigkeit vorgenommen werden.

Der Vermittler könnte danach dann für Tätigkeiten außerhalb der Vermittlung weiterhin mit dem Kunden ein Honorar vereinbaren. Dies betrifft vor allem den Bereich der Servicegebührenvereinbarungen. Sollte sich die Forderung des Bundesrates durchsetzen, so wären dann Servicegebührenvereinbarungen weiterhin zulässig. Das Verbot der Annahme von Vergütungen durch den Versicherungsnehmer würde sich dann lediglich auf den Abschluss von Versicherungsverträgen und damit auf die Vermittlung von Nettopolicen gegen gesondertes Honorar beziehen, welche dann unzulässig wären.

Vergütung des Vermittlers

Auch das Gebot, dass sich der Versicherungsvermittler seine (Vermittlungs-)Tätigkeit zwangsläufig vom Versicherer zu vergüten lassen hat, soll nach dem Willen des Bundesrates abgeschwächt werden. Danach soll der Gesetzestext so umgestellt werden, dass jedenfalls nicht der Versicherungsnehmer, soweit er Verbraucher ist, die Vergütung des Versicherungsvermittlers schulden darf. Damit kommen als Schuldner der Vergütung des Vermittlers neben dem Versicherer aber auch sonstige Dritte in Betracht. Fraglich ist, ob sich hierdurch dann Umgehungsmöglichkeiten ergeben.

Beratung durch Versicherer

Geplant war seitens des Gesetzgebers auch die Entbindung des Versicherers von seiner Pflicht zur Beratung des Versicherungsnehmers, soweit der Versicherungsvertrag von einem Versicherungsmakler vermittelt wurde, in Paragraf 6 Absatz 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu streichen.

Durch diese Streichung hätten sich weitreichendere Fragen zur den Pflichten des Versicherers ergeben. Zwar dürfte bei der Vermittlung durch einen Versicherungsmakler bereits kein Anlass für eine weitere Beratung durch den Versicherer nach Paragraf 6 Absatz 1 VVG bestehen, jedoch stellt sich die Frage, welche Pflichten nach Paragraf 6 Absatz 4 VVG während der Laufzeit des Vertrages bestehen könnten – gerade auch wenn der Versicherungsmakler keine laufende Betreuung übernimmt oder der Maklervertrag beendet wird. Um entsprechende Unklarheiten zu vermeiden, fordert der Bundesrat daher, dass es bei der bisherigen Ausnahmeregelung des Paragraf 6 Absatz 6 VVG in Bezug auf Versicherungsmakler bleiben sollte.

Fazit

Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt spannend. Nachdem nunmehr der Bundesrat erhebliche Änderungen gefordert hat, bleibt zu hoffen, dass sich der Bundestag nochmals detailliert mit einzelnen Regelungen befasst oder zumindest die geforderten Änderungen umsetzt. Insbesondere das weiterhin geplante Verbot der Annahme von Honoraren vom Versicherungsnehmer für eine vermittelnde Tätigkeit erscheint gerade für Versicherungsmakler, welche nach Paragraf 59 VVG gerade im Auftrag des Versicherungsnehmers tätig sind, wenig nachvollziehbar. Ob es noch zu Änderungen kommt und wie diese ausfallen, bleibt abzuwarten.