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Rechtsanwalt Jens Reichow Kündigte der Makler die Unfallversicherung ohne Kundenauftrag?

Beratungssituation. Eine Kundin bezichtigte einen Vermittler, ihre Unfallversicherung ohne Auftrag gekündigt zu haben.
Beratungssituation. Eine Kundin bezichtigte einen Vermittler, ihre Unfallversicherung ohne Auftrag gekündigt zu haben. | Foto: MLP

Das Fall

Jens Reichow
Foto: Jöhnke&Reichow

Zugunsten der Versicherungsnehmerin bestand bereits vor Aufnahme der Beratungstätigkeit des Versicherungsmaklers eine Unfallversicherung. Die Unfallversicherungsbedingungen forderten für Invaliditätsleistungen, dass die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von der Versicherungsnehmerin bei der Versicherung geltend gemacht wird.

Im Rahmen der Betreuungsübernahme durch den Versicherungsmakler erteilte die Versicherungsnehmerin dem Versicherungsmakler eine umfassende Vollmacht. Der Versicherungsmakler kündigte mehrere ihrer Versicherungen, auch die Unfallversicherung. Anders als in den anderen gekündigten Versicherungssparten erfolgte bei der Unfallversicherung jedoch keine Neueindeckung des Risikos bei einem anderen Versicherer.

Nach der Kündigung behauptete die Versicherungsnehmerin, sie habe infolge zweier Unfälle eine Invalidität erlitten. Die Versicherungsnehmerin ließ diese nicht ärztlich feststellen und machte diese nicht gegenüber dem ehemaligen Versicherer geltend. Sie verlangte Schadensersatz vom Versicherungsmakler mit der Begründung, dass dieser die Verträge ohne Rücksprache und ohne entsprechende Beauftragung gekündigt hatte. Konkret forderte sie vom Versicherungsmakler die hypothetische Invaliditätsleistung der ursprünglichen Unfallversicherung als Schadenssumme.

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Das Urteil

Das Landgericht (LG) Memmingen sah eine Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers nicht als erwiesen an. Denn für das Gericht war nicht bewiesen, dass der Versicherungsmakler die Versicherungsverträge tatsächlich ohne Auftrag gekündigt hatte.

Zwar hatte der Ehemann der Versicherungsnehmerin umfassend ausgesagt, dass die Versicherungsnehmerin keinen Auftrag zur Kündigung der Unfallversicherung erteilt habe. Jedoch sah das LG Memmingen eher den vom Versicherungsmakler im Rahmen seiner Anhörung geschilderten Sachverhalt als nachvollziehbar an. Der Versicherungsmakler schilderte unter anderem, dass er bei über 7.000 zu betreuenden Kunden eine Versicherung nicht ohne vorherige Rücksprache kündigt. Dies erschien dem Gericht angesichts der in solchen Fällen drohenden Schadensersatzansprüche zumindest nachvollziehbar, sodass erhebliche Zweifel an den Behauptungen der Versicherungsnehmerin beim Gericht verblieben.


Über den Autor:
Jens Reichow ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrech und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht. Er ist Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Die Rechtsanwaltskanzlei veranstaltet regelmäßige Vorträge, Seminare und einen jährlichen Vermittler-Kongress zu vertriebsrelevanten Themen.

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