Suche Event Calendar Icon EVENTKALENDER Newsletter Icon Newsletter Icon Newsletter Abonnieren

Rechtsanwalt Jens Reichow Liegt hier eine Ausnahme vom Provisionsabgabeverbot vor?

Von in AnalysenLesedauer: 4 Minuten
Jens Reichow erläutert hier ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main.
Jens Reichow erläutert hier ein Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main. | Foto: Jöhnke & Reichow

Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main hatte sich mit Beschluss vom 28.09.2018 (Az: 7 L 3307/18F) mit der Ausnahme vom Provisionsabgabeverbot nach § 48b Abs. 4 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz zu befassen. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob die Weitergabe von Provisionen an Kunden durch ein Online-Versicherungsmaklerportal gegen das in Paragraf 48b Abs. 1 VAG normierte Provisionsabgabeverbot verstößt oder aufgrund von Paragraf 48b Abs. 4 S. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) erlaubt ist.

Das in Deutschland bestehende Provisionsabgabeverbot schränkt die Weitergabe von Provisionen massiv ein. Gemäß Paragraf 48 b Abs.1 VAG ist es Versicherungsunternehmen und -vermittlern untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Eine Ausnahme von diesem Provisionsabgabeverbot regelt Paragraf 48 b Abs.4 S. 1 VAG. Danach findet das Provisionsabgabeverbot keine Anwendung, soweit die Sondervergütung zur dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags verwendet wird.

Der Fall

Das Online-Versicherungsportal war als Versicherungsmakler registriert. Das Geschäftsmodell des Makler-Startup-Unternehmens bestand darin, Kunden Provisionen aus ihren vermittelten Versicherungsverträgen gegen die Zahlung eines Honorars auszuschütten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) vertrat die Auffassung, dass dieses Geschäftsmodell gem. Paragraf 48b Abs. 1 VAG verboten sei. Das Makler-Startup sah sein Geschäftsmodell jedoch von der Ausnahmeregelung des Paragraf 48b Abs. 4 VAG gedeckt.

Die Bafin teilte den ihrer Aufsicht unterstehenden Versicherungen ihre Sichtweise über das Geschäftsmodell mit, um die Versicherer von einer Zusammenarbeit abzuhalten. Sie drohte den Versicherungen mit Untersagungsanordnungen, falls diese weiter mit dem Makler-Startup-Unternehmen und ähnlichen Vermittlern zusammenarbeiten. Daraufhin beendeten mehrere Versicherer die Geschäftsverbindung mit dem Makler-Startup. Das Unternehmen begehrte, dass der Bafin untersagt wird, gegenüber Versicherungsunternehmen Sanktionen zu verhängen, wenn diese mit ihr zusammenarbeiten, oder den Erlass von Untersagungsanordnungen anzudrohen.

PDF nur für Sie. Weitergabe? Fragen Sie uns.
Newsletter Titelbild
Ja, ich möchte den/die oben ausgewählten Newsletter mit Informationen über die Kapitalmärkte und die Finanzbranche, insbesondere die Fonds-, Versicherungs-und Immobilienindustrie abonnieren. Hinweise zu der von der Einwilligung mitumfassten Erfolgsmessung, dem Einsatz der Versanddienstleister June Online Marketing und Mailingwork, der Protokollierung der Anmeldung, der neben der E-Mail-Adresse weiter erhobenen Daten, der Weitergabe der Daten innerhalb der Verlagsgruppe und zu Ihren Widerrufsrechten finden Sie in der Datenschutzerklärung. Diese Einwilligung können Sie jederzeit für die Zukunft widerrufen.
+
Anmelden
Tipps der Redaktion