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Rechtsanwalt Jens Reichow Liegt hier eine Ausnahme vom Provisionsabgabeverbot vor?

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Die Argumente der Parteien

Die Bafin war hier der Auffassung, dass die Ausnahme vom Provisionsabgabeverbot nach Paragraf 48b Abs.4 S.1 VAG nur dann greift, wenn der Versicherer eine dauerhafte Reduzierung der Versicherungsprämie oder eine dauerhafte Leistungserhöhung gewährt. Denn Prämie und Leistung beruhen auf einer schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Ohne eine Änderung des Versicherungsvertrages zwischen den beiden Vertragsparteien verstößt demnach eine Abgabe der Provision eines Vermittlers an einen Versicherungskunden gegen Paragraf 48b Abs.1 VAG. Das Makler-Startup wiederum sah im Gesetz keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Prämienreduzierung oder Leistungserhöhung nur durch den Versicherer mittels Vertragsänderungen erfolgen kann.  Er ist der Auffassung, dass eine Prämienreduzierung auch durch den Versicherungsvermittler erfolgen kann.

Das Urteil

Nach dem Beschluss des VG Frankfurt a. M. verstößt das Online-Versicherungsportal gegen das in Paragraf 48b Abs. 1 VAG normierte Provisionsabgabeverbot. Laut Verwaltungsgericht war das Rundschreiben der Bafin daher nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht folgte dabei der Argumentation der Bafin, dass die von dem Startup gewährten Sondervergütungen nicht als Ausnahme vom Provisionsabgabeverbot nach Paragraf 48b Abs.4 VAG erlaubt waren, da die Sondervergütungen nicht zu einer dauerhaften Leistungserhöhung oder Prämienreduzierung des vermittelten Vertrags verwendet wurden. Zweck des Provisionsabgabeverbots sei es, Verbrauchern keine „Fehlanreize“ durch kurzfristige finanzielle Vorteile zu bieten. Aufgrund dieses gesetzgeberischen Zwecks des Provisionsabgabeverbotes ist eine enge Auslegung der Ausnahmevorschrift des Paragraf 48b Abs.4 VAG geboten, so das VG Frankfurt a. M.

Fazit

Das Makler-Startup verlor den Streit mit der Bafin um die Auslegung der Ausnahme vom Provisionsabgabeverbot nach Paragraf 48b Abs.4 VAG. Der Streit wird in der nächsten Instanz fortgesetzt. Eine endgültige rechtliche Klärung zur Ausnahme vom Provisionsabgabeverbot nach § 48b Abs.4 VAG ist nötig, damit jeder Versicherungsvermittler diesbezüglich rechtssicher handeln kann.

Der Autor
Rechtsanwalt Jens Reichow ist Partner der auf Vermittlerrecht spezialisierten Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow. Zum Thema Provisionsabgabeverbot wird Reichow auf dem Vermittler-Kongress am 21. Februar 2019 in Hamburg referieren. Informationen zur Agenda finden Sie hier.

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