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Aktualisiert am 03.04.2020 - 08:39 Uhrin Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, RechtsanwälteLesedauer: 4 Minuten

Rechtsanwalt Jens Reichow Betriebsschließung wegen Corona-Virus und die Pflichten von Maklern

Leere Potsdamer Straße in Berlin während der Corona-Pandemie: Viele Unternehmen sind gegen behördlich angeordnete Betriebsschließungen nicht versichert.
Leere Potsdamer Straße in Berlin während der Corona-Pandemie: Viele Unternehmen sind gegen behördlich angeordnete Betriebsschließungen nicht versichert. | Foto: imago images / STPP
Jens Reichow
Foto: Jöhnke & Reichow

Die Haftung des Versicherungsmakler ist gesetzlich in Paragraf 63 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt. Neben den gesetzlichen Regelungen sind bei Versicherungsmaklern dabei auch die Regelungen des Maklervertrages zu beachten.

Spartenmaklervertrag contra umfassendes Maklermandat

Um zu einer Haftung des Versicherungsmaklers zu gelangen, ist zunächst der Umfang des Maklermandates zu prüfen. Der Gesetzgeber spricht in Paragraf 61 VVG insoweit vom „Anlass“ der Beratung.

Der Umfang des Maklermandates wird für gewöhnlich im Maklervertrag geregelt. Die Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow befürwortet seit längerer Zeit den Abschluss eines spartenbezogenen Maklervertrages (siehe Die 10 wichtigsten Klauseln im Maklervertrag). In einem solchen spartenbezogenen Maklervertrag können der Versicherungsmakler und der Versicherungsnehmer genau festlegen, in welchen Versicherungssparten sich der Versicherungsmakler um die Besorgung von geeignetem Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer bemühen soll. War seitens des Versicherungsnehmers keine Beauftragung des Versicherungsmaklers in der Versicherungssparte „Betriebsunterbrechung“ bzw. „Betriebsschließung“ gewünscht, so haftet der Versicherungsmakler auch nicht für eine sich in diesem Bereich ergebende Lücke des Versicherungsschutzes.

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Beratungsanlass

Fehlt es an einem spartenbezogenen Maklervertrag, so ist nach Paragraf 61 VVG zu prüfen, ob der Versicherungsmakler nach Paragraf 61 VVG einen Beratungsanlass hatte. Hierbei ist anzumerken, dass in der Rechtsprechung bereits Fälle entschieden wurden, wonach der Versicherungsmakler zu einer eigeninitiativen Bedarfsermittlung verpflichtet ist (siehe auch OLG Schleswig: Pflicht zur eigeninitiativen Bedarfsermittlung). Hierbei ist oftmals ein weiter Beratungsanlass vertretbar. Soweit die betrieblichen Versicherungen thematisiert wurden, wäre daher sicherlich auch über eine Betriebsunterbrechung oder Betriebsschließung zu reden gewesen, selbst wenn zum Zeitpunkt der Beratung oftmals die Bedrohung durch das Corona-Virus noch weit weg waren.

Beweispflicht ist entscheidend

Unsere Erfahrungen als Kanzlei ist, dass Versicherungsmakler, die sich bewusst gegen einen spartenbezogenen Maklervertrag entscheiden, dies oftmals gerade deswegen tun, weil Sie eben das Maklermandat für eine Vielzahl von Sparten öffnen wollen und dann eben auch eine umfassende Beratung anbieten. Die Themen Betriebsunterbrechung und Betriebsschließung werden daher regelmäßig aktiv angesprochen. Leider zeigen die Erfahrungen unserer Kanzlei aber auch, dass sich Kunden hieran im Schadensfall nur selten dran erinnern können.