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Aktualisiert am 03.04.2020 - 08:39 Uhrin Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, RechtsanwälteLesedauer: 4 Minuten

Rechtsanwalt Jens Reichow Betriebsschließung wegen Corona-Virus und die Pflichten von Maklern

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Dies führt dazu, dass im Haftungsfall die Frage der Beweislast von entscheidender Bedeutung ist. Gut ist es daher für Versicherungsmakler, wenn sie eine Beratungsdokumentation vorweisen können, aus welcher sich ergibt, dass sie die Themen Betriebsunterbrechung und Betriebsschließung aktiv beim Versicherungsnehmer angesprochen haben oder aber aus denen sich ergibt, dass der Versicherungsnehmer eben nur ganz gezielt nach konkreten Absicherungen gefragt hat. Neben der Beratungsdokumentation kommt damit natürlich auch die mit dem Versicherungsnehmer geführte Korrespondenz als Beweismittel in Betracht.

Selbst wenn der Versicherungsmakler keine entsprechende Dokumentation vorweisen kann, so dürften seine Chancen sich gegen die Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers wegen nichtversicherter Schäden des Corona-Virus zu wehren, durchaus gut sein. Denn selbst beim Fehlen einer solchen Dokumentation wäre der Versicherungsnehmer beweisbelastet dafür, dass es einen Beratungsanlass gegeben hat. Die bekannte Beweislastumkehr bei fehlender Dokumentation gilt nämlich nur, wenn feststeht, dass es einen Beratungsanlass gegeben hat und es um die Frage geht, ob der Versicherungsmakler die ihm obliegende Beratungspflicht erfüllt hat. (vgl. Dörner in Prölss/Martin: VVG Kommentar, Paragraf 63, Rn. 12). Für den Abschluss eines Maklervertrages und damit auch den Beratungsanlass ist damit jedoch weiterhin der Versicherungsnehmer beweisbelastet.

Fazit

Überschaubare Haftungsrisiken durch Corona-Virus
Im Ergebnis ist daher zwar durchaus mit Fällen zu rechnen, in denen Versicherungsnehmer versuchen werden, Versicherungsmakler wegen nichtversicherter Schäden durch den Corona-Virus in die Haftung zu nehmen. Hier von einer drohenden Klagewelle zu sprechen, ist jedoch sicherlich fehl am Platz. Vielmehr ist damit zu rechnen, dass es sich hierbei um Einzelfälle handeln wird. Wie erfolgsversprechend solche Verfahren aus Kundensicht sein werden, hängt nicht zuletzt davon ab, wie gut der Versicherungsmakler in Bezug auf seine eigenen Dokumente (z.B. Maklervertrag & Dokumentation) sein Maklerunternehmen aufgestellt hat. Selbst wenn er es jedoch bislang versäumt hat, durch entsprechende Unterlagen sein Unternehmen rechtssicherer zu gestalten, bestehen jedoch oftmals gute Chancen eine Inanspruchnahme durch den Versicherungsnehmer abzuwehren, da der Versicherungsnehmer beweisbelastet ist.

Gleichwohl ist natürlich jeder Versicherungsmakler aufgerufen, die aktuellen Entwicklungen rund um den Corona-Virus zum Anlass zu nehmen, die Überarbeitung seiner entsprechenden Dokumente in Erwägung zu unterziehen.


Über den Autor:
Jens Reichow, Partner der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow, ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und für Handels- und Gesellschaftsrecht. Die Rechtsanwaltskanzlei veranstaltet regelmäßig Vorträge, Seminare und einen jährlichen Vermittler-Kongress zu vertriebsrelevanten Themen.

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