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Rechtsanwalt Jens Reichow „Vertriebsgesellschaften werden zum Mini-Haftungsdach“

Jens Reichow, Partner bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow, gibt eine Einschätzung zum Eckpunktepapier des BMF.
Jens Reichow, Partner bei der Hamburger Kanzlei Jöhnke & Reichow, gibt eine Einschätzung zum Eckpunktepapier des BMF. | Foto: Jöhnke & Reichow

DAS INVESTMENT: Werden sich kleinere 34f-Vermittler-Betriebe voraussichtlich eher eine eigene Lizenz holen oder sich als vertraglich gebundene Vermittler einer Vertriebsgesellschaft anschließen?

Jens Reichow: Das ist schwer abzuschätzen. Auch jetzt haben ja Vermittler bereits die Gelegenheit, unter den Schutz eines Haftungsdaches zu schlüpfen. Trotzdem halten viele  lieber an ihrer Eigenständigkeit fest. Auch nach einer etwaigen Umsetzung des Eckpunktepapiers wird das sicherlich so sein – wobei einige Vermittler auch den Anschluss an eine Vertriebsgesellschaft suchen werden.

Wird es speziell für 34h-Vermittler wohl gesonderte Regeln geben?

Reichow: Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater sollen als  "Finanzanlagendienstleister" auch in Zukunft eigenständige Aufsichtskategorie bleiben. Dabei dürfte der jetzige 34h-Berater als Unterkategorie erhalten bleiben. Vorstellen könnte ich mir das ähnlich wie im Versicherungsbereich: Oberbegriff ist da der Vermittler nach Paragraf 34d GewO. Darunter fallen unterschiedliche Regelungen für Vertreter, Makler und Berater. Bisherige Sonderregelungen für 34h-ler dürften dann sicherlich in die neue gesetzliche Grundlage im WpHG überführt werden. Mit weitergehenden Regelungen rechne ich aber nicht.

Wird die Tätigkeit für Vermittler, die sich einem anderen 34f-Vermittler anschließen und unter dessen Lizenz  arbeiten, dann einfacher - weil viele Nachweise nicht mehr selbst erbringen müssen und die Regeln laxer als bei den traditionellen Haftungsdächern sind?

Reichow: In regulatorischer Hinsicht wird es für diese Vermittler dann wohl tatsächlich einfacher, da Sie nicht mehr alle regulatorischen Anforderungen selbst erfüllen müssen, sondern diese von der „Vertriebsgesellschaft“ übernommen werden. Andererseits müssen sich diese Vermittler dann auch den Organisationsvorgaben der Vertriebsgesellschaft unterwerfen. Sie können nicht mehr nach eigenen Vorstellungen arbeiten.

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