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in Courtagen im VersicherungsvertriebLesedauer: 2 Minuten

Rechtsanwalt klärt auf Dürfen Versicherer Rechtsschutz für Kapitalanlagen einseitig ausschließen?

Rechtsanwalt Norman Wirth von der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte
Rechtsanwalt Norman Wirth von der Kanzlei Wirth-Rechtsanwälte

Rechtsschutzversicherungen können die für Altverträge geltenden Versicherungsbedingungen nicht durch Übersendung eines Nachtrages zu ihren Gunsten abändern. Das entschied das Landgericht Berlin (Urteil vom 11.02.2016, Aktenzeichen: 7 O 46/15). 

Der Fall

Eine Bankkundin, die seit 2003 in einem Altvertrag ihres Ehemannes aus dem Jahr 1992 mitversichert war, benötigte für einen Rechtsstreit gegen ihre Bank Leistungen ihrer Rechtsschutzversicherung. Diese lehnte den Versicherungsschutz mit der Begründung ab, seit dem Jahr 2008 seien Streitigkeiten aus Kapitalanlagen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Mit Übersendung mehrerer  Versicherungsnachträge, denen  die neueren – ungünstigeren -  Bedingungen beigefügt waren, sei der Altvertrag entsprechend abgeändert worden.  

Gegen diese Entscheidung klagte die Kundin. 

Das Urteil

Mit Erfolg. Das Landgericht Berlin erteilte der Vertragsänderung „durch die Hintertür“ eine Absage. Ohne eine ausdrückliche Änderungsvereinbarung könne die Rechtsschutzversicherung ihre Versicherungsbedingungen nicht anpassen. Darüber hinaus hätte die Versicherung ihrem Kunden ausdrücklich die Nachteile vor Augen führen müssen, die sich aus einer solchen Änderung der Versicherungsbedingungen für ihn ergeben. Da es weder eine ausdrückliche Vereinbarung, noch einen Hinweis gab, blieb es bei den ursprünglichen Versicherungsbedingungen.  

Die Rechtsschutzversicherung musste nun Versicherungsschutz für die Auseinandersetzung mit der Bank des Kunden gewähren.

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