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Rückzahlung und Nutzungsentschädigung Rechtsanwalt kommentiert BGH-Urteil zu Kreditbearbeitungsgebühren

BGH-Gebäude, Rechtsanwalt Sebastian Stachowiak
BGH-Gebäude, Rechtsanwalt Sebastian Stachowiak | Foto: BGH

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am heutigen Dienstag die Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerdarlehen für unzulässig erklärt (Aktenzeichen: XI ZR 562/15; XI ZR 233/16 und XI ZR 436/16). Welche Argumente für die Zulässigkeit und für die Unzulässigkeit der Gebühren sprechen und welche Auswirkungen das Urteil möglicherweise haben wird, erklärt Rechtsanwalt Sebastian Stachowiak.

Bereits im Mai 2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Erhebung von laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherkrediten unzulässig ist, da der Verbraucher hierdurch unangemessen benachteiligt wird (Az.: XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13).

Dies wurde damit begründet, dass die der Bank nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 488 BGB) zum einen für die Kreditbearbeitung und –auszahlung verantwortlich ist (und damit kein Entgelt für eine eigene gesetzliche Pflicht erheben darf) und zum anderen die hierdurch entstehenden Kosten bereits durch den vereinbarten Vertragszins gedeckt sind.

In der Rechtsprechung ist es bis heute umstritten, ob die Erhebung von Bearbeitungsentgelten bei Unternehmerdarlehen zulässig ist oder nicht.

  1. Argumente für die Zulässigkeit

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Einige Gerichte sind der Auffassung, dass man die oben genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf Unternehmerkrediten nicht übertragen kann.

So haben u.a. das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 12.10.2016 – 17 U 165/15), das Oberlandesgericht Dresden (Urteil vom 03.08.2016 – 5 U 138/16) und das Hanseatische Oberlandesgericht (Urteil vom 27.04.2016 – 13 U 134/15) entschieden, dass die Erhebung von laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelten bei Unternehmerdarlehensverträgen zulässig ist.

Dies wird damit begründet, dass der Unternehmer gem. § 9 Abs. S. 3 EStG die Bearbeitungsgebühr als Werbungskosten von seinen Einkünften abziehen kann.

Zudem sind Unternehmer aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen im geschäftlichen Verkehr weniger schutzbedürftig sind.

Als letztes Argument wird angeführt, dass die Kreditprüfung bei Unternehmen deutlich aufwendiger ist, als bei Verbraucher und die vorgenommene Bonitätsprüfung auch dem Unternehmen dient, da es hierdurch eine Einschätzung zu dem zu finanzierenden geschäftlichen Vorhaben erhält. Ohne eine positive Bewertung der Bank zu dem geschäftlichen Vorhaben würde diese keinen Kredit vergeben.

Aus all diesen Gründen liegt nach Auffassung der oben genannten Gerichte keine unangemessen Benachteiligung von Unternehmen durch die Erhebung eines Bearbeitungsentgeltes vor.