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Rechtsanwalt Marvin Kewe Zum Stand der Dinge bei PIM Gold

Goldbarren. Edelmetall-Anbieter PIM Gold wird aktuell von der Staatsanwaltschaft durchleuchtet.
Goldbarren. Edelmetall-Anbieter PIM Gold wird aktuell von der Staatsanwaltschaft durchleuchtet. | Foto: Pexels
Marvin Kewe
Foto: Tilp RA

Derzeit überschlagen sich die Berichte zu den Vorgängen bei PIM Gold aus Heusenstamm. Am 4. September 2019 wurde bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Darmstadt die Geschäftsräume der PIM Gold und der Premium Gold Deutschland durchsucht hat. Ebenso wurden durch Beschlüsse des Amtsgerichts Darmstadt Arreste über die vorhandenen Vermögensgegenstände angeordnet. Seitdem weist die Homepage von PIM Gold einen Aufruf der Polizei Hessen auf, bei dem sich Kunden mit ihren Daten melden können. Wir raten allen Kunden dazu, diesem Aufruf zu folgen.

Am 12. September 2019 veröffentlichte das Handelsblatt einen Artikel, der für die Anleger ein Schreckensszenario aufzeigt. Demnach sollen mindestens 1,9 Tonnen Gold fehlen und das Geschäftsmodell des Heusenstammer Unternehmens als sogenanntes Schneeballsystem betrieben worden sein. Die Staatsanwaltschaft Darmstadt hat die Fehlbestände am 17. September 2019 bestätigt – das Bestehen eines Schneeballsystems indes nicht. Weiter hat die Staatsanwaltschaft Darmstadt bekannt gegeben, dass sich die Ermittlungen gegen fünf Personen richten. Gegen wen konkret ermittelt wird, wurde nicht bekannt gegeben.

Was bedeutet das für Anleger?

In Deutschland werden Schneeballsysteme von Paragraf 16 Abs. 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erfasst und unter Strafe gestellt. Das Delikt ist als sogenanntes Unternehmensdelikt und als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet. Das heißt, es muss nicht einmal ein Schaden entstehen. Unterstellt man das Bestehen eines Schneeballsystems als wahr, so wäre die Insolvenz der beteiligten Gesellschaft(en) sehr wahrscheinlich. Eine Insolvenz hätte für die Anleger, vor allem für diejenigen, welche die Goldkäufe dort eingelagert haben, immense rechtliche Folgen.

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Haben die Anleger Eigentum an Goldbeständen erworben?

Die entscheidende Fragestellung für Anleger ist daher, ob sie auch im rechtlichen Sinne Eigentümer von Goldbeständen geworden sind, oder nicht. Entscheidend ist dieses, da Eigentümer in einem etwaigen Insolvenzverfahren Aus- oder Absonderungsrechte geltend machen können und so nicht von den Folgen des Insolvenzverfahrens betroffen wären. Eigentümer werden im Insolvenzverfahren bevorzugt behandelt.

Die Frage des Eigentumserwerbs dürfte nach unserer Rechtsauffassung bei den Anlegern unterschiedlich zu beurteilen sein. Anleger, die ihre Goldbestände eingelagert haben, gehören nach unserer Einschätzung zur kritischen Fallgruppe, denn ein Eigentumserwerb im rechtlichen Sinne dürfte zu verneinen sein. Dieses ist darin begründet, dass im deutschen Zivilrecht das rechtliche Schicksal vom (schuldrechtlichen) Verpflichtungsgeschäft, also dem Kaufvertrag, und (sachenrechtlichen) Verfügungsgeschäft, also dem Eigentumserwerb, getrennt zu beurteilen ist. Auch wenn der Kaufvertrag wirksam ist, bedeutet das nicht, dass auch die Eigentumsübertragung wirksam ist (und umgekehrt).