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Rechtsanwalt Michael Zoller Fragen der P&R-Investoren bleiben unbeantwortet

Michael Zoller: Der promovierte Fachanwalt für Steuerrecht vertritt seit 25 Jahren Banken, Vertrieb und Berufsträger bei der Abwehr von Anlegeransprüchen und ist Autor des in Kürze in 4. Auflage erscheinenden Handbuchs „Die Haftung bei Kapitalanlagen“.
Michael Zoller: Der promovierte Fachanwalt für Steuerrecht vertritt seit 25 Jahren Banken, Vertrieb und Berufsträger bei der Abwehr von Anlegeransprüchen und ist Autor des in Kürze in 4. Auflage erscheinenden Handbuchs „Die Haftung bei Kapitalanlagen“. | Foto: Wirsing Hass Zoller Rechtsanwälte Partnerschaft mbB

Ebenso legendär, wie die größte Kapitalvernichtung der deutschen Investmentgeschichte nach dem Zweiten Weltkrieg mit derzeit geschätzt etwa 3,5 Milliarden Euro, verlief der zweitägige Auftritt von Insolvenzverwalter Jaffé in der Münchner Olympiahalle. Jaffé als Insolvenzverwalter der deutschen P&R-Gesellschaften musste sich vorkommen, wie ein Popstar. Der Besucherandrang war am ersten Tag zwar ein weitaus höherer als in der Folgeveranstaltung am nächsten Tag. Dennoch erlebte Jaffé eine Nachfrage, wie sie Insolvenzverwalter nur selten zu Teil wird. Zugelassen war weder Presse, noch Bankenvertreter sondern lediglich Gläubiger der P&R-Gruppe und deren Bevollmächtigte.

Was Jaffé mitzuteilen hatte, liest sich dann auch wie ein gut erfundener Wirtschaftskrimi. Die Subprime- und Finanzmarktkrise der Jahre 2007 und 2008 nebst deren Auswirkungen auf den Welthandel und damit auch Container als Behälter der weltweit zu verschiffenden Ware führte dazu, dass spätestens im Jahre 2009 die vollmundigen Versprechungen der P&R- Gruppe, Anleger würden ein renditestarkes Investment durch die Direktinvestition in Container erlangen, nur hinter einer kunstvoll aufgebauten Fassade aufrechterhalten werden konnte. Seit diesem Zeitpunkt, so Jaffé, ging die Schere zwischen tatsächlich mit Anlegergeldern angeschafften und nach der Papierform benötigten Containerzahlen immer weiter auseinander.

 

Dass diese Fassade bis ins Jahr 2018 aufrechterhalten werden konnte, grenzt –so Jaffé – an ein Wunder. Hieran mag auch die komplizierte Verschachtelung der P&R-Gesellschaften mit einer P&R-Gesellschaft in der Schweiz mitursächlich sein, wobei diese ja gerade nicht dem direkten Zugriff des Insolvenzverwalters unterliegt. Dass der Gründer und Hauptverantwortliche zwischenzeitlich in Untersuchungshaft sitzt und über dessen Vermögen ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet ist, ist auch keine beruhigende Nachricht. Wenn das Bonmot vom „schwimmenden Festgeld“ neben die tatsächlich aufgedeckten Sachverhalte gelegt wird, tritt manchem Anleger die Zornesröte ins Gesicht.

Allein: Für den Vertrieb war dies nicht vorhersehbar.

Großteil der Sorgen unbeantwortet

So war es auch kein Wunder, dass Jaffé sich -wiederum ähnlich eines Popstars- mit umfangreichen Sicherheitsvorkehrungen wappnete. Ein Großaufgebot an Security-Personal nebst strikter Begrenzung der Redezeit betroffener Anleger auf eine Minute und die Anweisung, nur eine einzige Frage und keine Nachfrage vorzubringen, führte dazu, dass ein Großteil der Sorgen der Investoren unbeantwortet im Raume stehen blieb. Ein Großteil der Fragesteller waren ohnehin Anwälte, denen es in erster Linie darum ging, Mandate anzuwerben und nicht, die Angelegenheit in der Sache voranzubringen.

Dabei gibt es zahllose rechtlich ungeklärte Problemfelder, welche geeignet sind, die Rechtsposition des Anlegers zu beeinträchtigen:

Grundlage ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) anlässlich der Pleite des Bankhauses Lehman Brothers, welche den Anleger für verpflichtet hält, sogar in den USA seine Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Tut er dies nicht, wird sein Schadenersatzanspruch entsprechend gekürzt (BGH vom 25.11.2014 XI ZR 169/13). Vorliegend stehen zum einen Vertragsbeziehungen der Anleger unmittelbar zu in der Schweiz ansässigen P&R- Gesellschaften in Rede, wobei Insolvenzverwalter Jaffé nicht müde wird, Druck auf die Anleger auszuüben, ihre Rechte gerade nicht in der Schweiz geltend zu machen.

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Auch behauptet Jaffé, die von seinem Büro vorformulierte Forderungsanmeldung zum Insolvenzverfahren sei der (so wörtlich) „best case“. Auch darüber kann man trefflich streiten, wie zahlreiche Wortmeldungen in den Gläubigerversammlungen belegen. Schließlich hat ein Großteil der Anleger versäumt, sich einen Eigentumsnachweis im Hinblick auf den erworbenen Container geben zu lassen; es ist dies ein großes rechtliches Problem bei den P&R Investitionen.

Kanzleien bringen sich in Stellung

Vor diesem Hintergrund ist es auch kein Wunder, wenn sich die Anlegerkanzleien zwischenzeitlich in Stellung bringen und versuchen, Mandate zu akquirieren, welche über die bloße Bevollmächtigung in den Gläubigerversammlungen hinausgehen. Jaffé machte aber in den Gläubigerversammlungen deutlich, dass er eine Anspruchsgeltendmachung der Anleger gegen involvierte Berufsträger nicht empfehlen würde; hier sei er selbst bereits Vorreiter und der in Rede stehende Haftungstopf bereits von ihm selbst in Beschlag genommen.

Was Ansprüche gegen Organe anbelangt, verwies Jaffé, auf die Tatsache, dass ein D&O Versicherungsschutz nicht bestünde und er keine Hoffnung machen könne, hier Liquidität zu generieren. Bleibt schließlich der Vertrieb, wobei erste Urteile gegen den klagenden Anleger ausgefallen sind (LG Ansbach 3 O 557/18).

Anwälte wollen Bafin verklagen

Wenn demgegenüber Anlegeranwälte aus Berlin publikumswirksam damit Reklame machen, sie würden die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) verklagen, verkennen diese die Rechtslage im Hinblick auf den dortigen Prüfungsmaßstab: Wenn überhaupt Prospektunterlagen der P&R-Gruppe bei der Bafin eingereicht werden mussten, beschränkte sich diese Prüfung entsprechend ihrem gesetzlichen Auftrag zu Recht auf die Prüfung der Vollständigkeit von Prospekten und eingereichten Unterlagen.

Ob das Management aber von den eingeworbenen Geldern tatsächlich Container für den jeweiligen Anleger erwarb, oder diese Gelder vielmehr mit Hilfe eines Schneeballsystems benutzte, um Zinszahlungen beziehungsweise Kaufpreise vorgeblich zurückgekaufter Container zu bedienen, entzieht sich der Prüfungskompetenz der Bafin.

Großer Applaus in Olympiahalle

Vor diesem Hintergrund bleibt nur zu hoffen, dass jedenfalls die folgende Zusicherung des Insolvenzverwalters Jaffé auch tatsächlich hält: dessen Versprechen, die Anleger nicht mit Klagen im Hinblick auf die Rückerstattung erhaltener Zahlungen zu überziehen. Die hierzu ergangene Rechtsprechung des BGH (II ZR 272/16) sei nämlich auf den vorliegenden Fall nicht vergleichbar, so Jaffé unter großem Applaus in der Olympiahalle.

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