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Praxisbeispiel Abmahnung vermeiden: So können Makler die Erstinformation via Internet übermitteln

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So übermittelt Check24 die Erstinformation

Doch was hat Check24 nach dem Urteil des OLG München genau verändert – wie vermittelt das Portal seine Statusinformation? DAS INVESTMENT hat bei dem Plattform-Betreiber nachgefragt:

Die vom Gericht vorgeschriebenen Erfordernisse zum Thema Erstinformation habe man fristgerecht umgesetzt, schreibt ein Unternehmenssprecher auf Anfrage unseres Portals. „Sobald uns der Kunde seine persönliche E-Mail-Adresse mitteilt, bekommt dieser unmittelbar und VOR Abschluss eines Versicherungsproduktes die Erstinformation zugesandt und wird zeitgleich darüber informiert. Es ist damit sichergestellt, dass kein Kunde eine Versicherung abschließen kann, ohne die Erstinformation vor Abschluss auf einem dauerhaften Datenträger erhalten zu haben. Dadurch stellen wir die vom Gericht gewünschte Zugangserfordernis der sogenannten Erstinformation ‚in Textform‘ sicher“, so der Sprecher weiter.

Auf der Seite von Check24 sieht das so aus:

Quelle: Check 24, Screenshot der Internetseite

Mit Klick auf ‚weiter‘ stimme ich der Zusendung der gesetzlichen Erstinformation für Versicherungsmakler gemäß § 11 VersVermV per E-Mail zu“, heißt es in dem Formular.

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