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Rechtsanwalt Norman Wirth bekräftigt „34f-Lizenz für Versicherungsvermittler nicht erforderlich“

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Die weiteren, seitens des hochgeschätzten Kollegen Oliver Renner angeführten BGH-Urteile sind heute unter dem Licht einer aktuellen Entscheidung des EuGH - Urteil vom 31.05.2018 (Rs C-542/16) - zu betrachten. Das kann, ob der Komplexität, jetzt hier natürlich nur kurz angerissen werden. Ich erlaube mir für Genießer ein etwas längeres Zitat aus einem Fachaufsatz in der Zeitschrift Versicherungsrecht 2019, 655 (Heft 11/2019 vom 01.06.2019), Autoren Dr. Joachim Grote und Dr. Martin Schaaf, Rechtsanwälte und Partner bei BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, zu diesem Urteil:

In dem Urteil ‚… stellt der EuGH maßgebend darauf ab, dass das Finanzinstrument, zu dem die vorvertragliche Beratung erfolgte, in eine Lebensversicherung eingebunden war und das die Anlage in das Finanzinstrument, wirtschaftlich betrachtet, aus den Versicherungsprämien erfolgte. Deshalb zähle die Beratung zum Finanzinstrument zu den Vorbereitungsarbeiten für den Abschluss eines Versicherungsvertrags. Folglich falle sie unter den Begriff der Versicherungsvermittlung i. S. v. Art. 2 Nr. 3 Abs. 1 der Vermittlerrichtlinie 2002/92/EG. Daher sei Maßstab für die vorvertragliche Beratung der Pflichtenkanon der Vermittlerrichtlinie gewesen, wonach der Versicherungsmakler – wie nach Transformation der Richtlinienvorgaben in § 60 Abs. 1 VVG auch in Deutschland normiert – u. a. verpflichtet sei, seinen Rat auf eine Untersuchung einer hinreichenden Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungen zu stützen, um dem Kunden eine Empfehlung dahin gehend zu geben, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, seine Bedürfnisse zu erfüllen. Zum anderen habe der Versicherungsmakler – wie ebenfalls in Deutschland in § 61 Abs. 1 VVG vorgesehen – vor dem Abschluss eines bestimmten Versicherungsvertrags zumindest die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden sowie die Gründe für jeden diesem zu einem bestimmten Versicherungsprodukt erteilten Rat genau anzugeben, wobei diese Angaben der Komplexität der angebotenen Versicherung anzupassen sind.

Kurz verweist der EuGH noch darauf, dass der Befund letztlich auch durch die zeitlich auf den der Vorabentscheidung zugrunde liegenden Fall noch unanwendbare IDD gestützt werde. Denn auch nach dieser falle die Beratung zu sogenannten Versicherungsanlageprodukten unter die Definition der Versicherungsvermittlung.

Sodann nimmt der EuGH eine Abgrenzung zur Mifid-Richtlinie 2004/39/EU vor und erläutert, dass deren Anwendungsbereich nicht eröffnet sei. Dabei verweist der EuGH insbesondere auf Art. 19 Abs. 9 Mifid, wonach eine Wertpapierdienstleistung, die als Teil eines anderen Finanzprodukts – hier: als Teil einer Versicherung – angeboten wird, nicht unter den Anwendungsbereich der Richtlinie falle. Es bleibe dann nur beim Pflichtenkanon für die Versicherungsvermittlung, so wie er sich aus der Vermittlerrichtlinie ergibt. Etwas anderes folge auch nicht daraus, dass die Mifid-Richtlinie 2004/39/EU für die Anlageberatung zu Anlagegeschäften gegebenenfalls strengere Schutzvorschriften – u. a. strengere Beratungspflichten – als die Vermittlerrichtlinie vorsehe.‘ Zitat Ende.

Aus der Entscheidung des EuGH vom 31.05.2018 ergibt sich zudem eindeutig, dass nur die gewerberechtliche Zulassung nach Paragraf 34 d GewO  für die Vermittlung von Fondspolicen erforderlich ist. Ausnahmekonstellationen, die einigen vom VSAV in Bezug genommenen, nur noch rechtshistorisch interessanten BGH-Urteilen mit Sachverhalten von vor IDD-Umsetzung zugrunde lagen und auf die der VSAV-Bezug nimmt, führen nicht dazu, dass sich an der gewerberechtlichen Einordnung irgendetwas ändert.

Es bleibt bei der bereits mitgeteilten klaren Aussage: Die Beantragung einer Paragraf-34f-Zulassung für Vermittler von Versicherungsanlageprodukten ist absehbar nicht erforderlich.“

Auch Netfonds wiegelt ab

Zwischenzeitlich hat sich außerdem der Hamburger Maklerdienstleister Netfonds zu Wort gemeldet: In einer E-Mail an Vermittler aus dem Maklerpool Netfonds und dem Haftungsdach NFS Netfonds schreibt Syndikusanwalt Christoph Eifrig: Auch bei Netfonds sehe man keinen Anlass für Versicherungsvermittler, sich eine Finanzanlagenvermittlungslizenz zu beschaffen. Wörtlich heißt es hier:

„Netfonds teilt diese Bedenken nicht. Zum einen wechselt nicht die Aufsicht über die Versicherungsvermittler, deswegen erschließt sich auch nicht, warum Fondspolicen aus dem Versicherungsproduktspektrum fallen sollten. Andererseits lässt sich diese Einschätzung oder ähnliche Interpretationen weder aus den aktuellen Gesetzesvorhaben, namentlich Mifid II und IDD entnehmen, noch hat die Bafin sich dahingehend öffentlich geäußert. Für derlei Spekulationen sehen wir daher keine Sachgrundlage.“

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