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Aktualisiert am 27.12.2016 - 15:13 Uhrin Recht & SteuernLesedauer: 5 Minuten

Rechtsanwalt Norman Wirth klärt auf Das müssen Vermittler bei der Zusammenarbeit mit Tippgebern beachten

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Da für die Tätigkeit des Tippgebers gesetzliche Regelungen fehlen und unklar ist, ob diese Handelsvertreter sind, sollte für die Zusammenarbeit unbedingt eine schriftlicher Vertrag abschlossen werden. In einer solchen Vereinbarung sollte die Leistung als Vermittlung von Kundenkontakten beschrieben werden.

Dem Tippgeber sollte vertraglich jede Beratung des Kunden beziehungsweise Vertragsvermittlung untersagt werden. Denn wenn seine Tätigkeit anderenfalls als Untervermittlung gewertet wird, fehlt es bei eventuellen Beratungsfehlern am Schutz durch eine Haftpflichtversicherung.

Unter Umständen könnten solche Fehler sogar dem (Ober)Vermittler oder Produktgeber zugerechnet werden. Zudem hat die BaFin Versicherern bei einer Zusammenarbeit mit Vertriebsunternehmen zur Auflage gemacht, diese zu verpflichten, nur mit Untervermittlern zusammenzuarbeiten, die den Anforderungen der Gewerbeordnung genügen.

An der Eigenschaft als Tippgeber ändert sich nichts, wenn die Vergütung für die Kundenvermittlung erfolgsabhängig, also für den Fall eines Vertragsabschlusses mit dem Kunden vereinbart wird.

Auch kann die Berechnung der Vergütung vom Wert des vermittelten Vertrages oder der vom tatsächlichen Vermittler erhaltenen Provision abhängig gemacht werden. Ob die Vergütung als Abschlussprovision und/oder als Bestandsprovision vereinbart wird, ist ebenfalls unschädlich.

Ein Versicherungsnehmer oder die im Vertrag mit eingeschlossenen Personen können jedoch nicht Tippgeber für den eigenen Vertrag sein. Dieses wäre eine Umgehung des noch bis 30.6.2017 offiziell bestehenden jedoch rechtswidrigen Provisionsabgabeverbots und ist damit (noch) irgendwie verboten. Wenn die nicht mitversicherte Ehefrau der Tippgeber wäre, würde das zulässig sein.

Die Rückforderung der Vergütung kann für den Fall vereinbart werden kann, dass der Produktvertrag des Kunden storniert wird. Auch kann bei einer regelmäßigen Tätigkeit eine Stornohaftungszeit und eine Stornoreserve vereinbart werden.

Jedoch kann dem Tippgeber, wenn dieser als Handelsvertreter anzusehen ist, nicht die Stornonachbearbeitung übertragen werden. Denn einerseits ist Vermittlungsgegenstand nicht der Produktvertrag sondern der Kundenkontakt und dieser kann nicht ins Storno gehen.

Eine Nachbearbeitung des stornierten Produktvertrages würde andererseits eine Kundenberatung in Bezug auf einen konkreten Vertrag und gegebenenfalls eine Vermittlung und damit wieder eine Gewerbeerlaubnis erfordern.

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