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Rechtsanwalt Oliver Renner Was gilt als „konservative Anlagestrategie“?

Oliver Renner: Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der Rechtsanwaltskammer Stuttgart ist Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden und der Hochschule Pforzheim.
Oliver Renner: Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der Rechtsanwaltskammer Stuttgart ist Lehrbeauftragter der Fachhochschule Schmalkalden und der Hochschule Pforzheim. | Foto: Rechtsanwälte Wüterich Breucker

„Im Gegensatz zur spekulativen Anlagestrategie stehen bei der konservativen Geldanlage Sicherheit und stabile Rendite im Vordergrund. Weniger der Erwerb als das Bewahren eines Vermögens ist das Anlageziel. Der konservative Investor meidet daher Wertpapiere mit hohen Verlustrisiken. Neben Immobilien setzt er vor allem auf festverzinsliche Wertpapiere mit erstklassiger Bonität und auf internationale Standardaktien.

Bei der Geldanlage in Aktien geht es dem konservativen Anleger nicht um die Realisierung schneller Kursgewinnee, sondern um einen Vermögenszuwachs durch langfristige Wertsteigerung der Aktien. Aus demselben Grund bevorzugt der konservative Investor Aktien, die überdurchschnittliche Dividentenrenditen abwerfen und sich seit vielen Jahren durch stetig steigendes Ertragswachstum auszeichnen.

Gegenüber der spekulativen Anlagestrategie zeichnen sich konservative Formen der Geldanlage nicht zuletzt durch den wesentlich längeren Zeithorizont der einzelnen Investitionen aus. Die Begrenzung von Verlustrisiken ist zwar auch für den konservativen Anleger wichtig, doch sichert er sich schon durch sorgfältige Auswahl möglichst risikoarmer Anlageobjekte gegen allzu schwer wiegende Einbußen ab“, so die Definition zur konservativen Anlagestrategie im Börsenlexikon.

Anlegerklage gegen einen Vermögensverwalter

Das Landgericht Düsseldorf ist hierzu in rechtlicher Betrachtung anderer Ansicht. Mit Urteil vom 18.07.2018 – Aktenzeichen: 13 O 338/17 – hat das Landgericht Düsseldorf die Klage eines Anlegers an einem Schiffsfonds gegen einen Vermögensverwalter abgewiesen.

Der Anleger hatte sich zuvor an sechs weiteren geschlossenen Fonds beteiligt und dabei Risiken bis zum Totalverlust in Kauf genommen. Dies belegt, so das Landgericht Düsseldorf, dass er bereit war, für die Erwirtschaftung einer Rendite Verlustrisiken - auch bis zum Totalverlust - in Kauf zu nehmen. Aus den Angaben des Anlegers in den Vermögensverwaltungsverträgen ergab sich zudem, dass die empfohlene Beteiligung an einem geschlossenen Schiffsfonds in Einklang mit dessen Risikobereitschaft standen.

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Auch Totalverlust in Kauf genommen

Der Kläger behauptete im Prozess, eine „konservative“ und auf „Werterhalt“ gerichtete Anlagestrategie zu verfolgen. Hierzu meinte das Landgericht Düsseldorf, dass bereits diese Begrifflichkeiten einer eindeutigen Definition nicht zugänglich sind. Es könne daher nicht zwangsläufigen gefolgert werden, dass lediglich Anlagen ohne Wertverlustrisiken für den Kläger in Betracht gekommen sind.

Dass die Verfolgung einer „konservativen, auf Werterhalt ausgerichteten“ Anlagestrategie je nach Verständnis und Mentalität eines jeden Anlegers einem unterschiedlichen Verständnis unterliegen kann, wurde im Prozess auch dadurch deutlich, dass der Kläger selbst vortrug, dass er Aktienanlagen nicht als Anlagen mit besonders hohem Risiko empfunden habe. Hinzu kam, dass das übrige Anlageverhalten belegte, dass er bereit war, für die Erwirtschaftung einer Rendite Verlustrisiken - auch bis zum Totalverlust - in Kauf zu nehmen.

Pauschalierung konterkariert Anlegerschutz

Ein einheitlicher Begriff der „konservativen Anlagestrategie“ kann mithin rechtlich betrachtet nicht zu Grunde gelegt werden. Gerade im derzeitigen Niedrigzinsumfeld kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.

Pauschale Behauptungen, nur sichere Anlagen zu wollen, reichen nicht aus. Solche Pauschalierungen dienen nicht dem Anlegerschutz, sondern konterkarieren denselben.

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