Suche Event Calendar Icon EVENTKALENDER Newsletter Icon Newsletter Icon Newsletter Abonnieren

Rechtsanwalt Philipp Mertens Erstes OLG urteilt in Sachen P&R

Von Aktualisiert am in AnalysenLesedauer: 2 Minuten
Oberlandesgericht (OLG) Naumburg.
Oberlandesgericht (OLG) Naumburg. | Foto: OLG NMB

Der Fall

Die Pleite des Container-Vermittlers P&R zieht Schadenersatzforderungen gegen zahlreiche Berater und Vermittler nach sich. Der Vorwurf: Das Anlagekonzept sei unplausibel gewesen, und die Finanzprofis hätten das erkennen müssen. So auch in diesem Fall.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Naumburg hat sich auf die Seite der Vermittler gestellt: Der Beklagte habe nicht gegen die von ihm geforderte Plausibilitätsprüfungspflicht verstoßen. Die Klägerin habe auch nicht darlegen können, dass entsprechende Plausibilitätsdefizite überhaupt bestanden.

Das meint der Experte

Von der Insolvenz der P&R-Gruppe sind bis zu 54.000 Kapitalanleger betroffen. Ihnen droht im schlimmsten Fall ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals. Vermittler beziehungsweise Berater, die entsprechende Anlagen empfohlen oder verkauft haben, sehen sich unter anderem oft folgendem Vorwurf ausgesetzt: Sie hätten im Rahmen der sie treffenden sogenannten Plausibilitätsprüfungspflicht erkennen müssen, dass das Anlagekonzept wirtschaftlich möglicherweise nicht tragfähig war. Die mit dieser Frage befassten Landgerichte haben hierzu bislang uneinheitlich geurteilt. Teilweise haben sie den Vorwurf anerkannt und Vermittler zu Schadenersatz verurteilt.

1.200% Rendite in 20 Jahren?

Die besten ETFs und Fonds, aktuelle News und exklusive Personalien erhalten Sie in unserem Newsletter „DAS INVESTMENT Daily“. Kostenlos und direkt in Ihr Postfach.

Philipp Mertens
Foto: BMS Rechtsanwälte

Insofern kommt der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg, Aktenzeichen 5 U 16/19, über den konkreten Fall hinaus Bedeutung zu. Erfreulich ist vor allem, dass das OLG Naumburg nicht nur festgestellt hat, dass der konkrete Vermittler seiner Pflicht zur Plausibilitätsprüfung nachgekommen sei. Das Gericht hat auch festgestellt, dass die Klägerin keine aufklärungsbedürftigen Plausibilitätsdefizite in den P&R-Unterlagen habe darlegen können.

Das heißt im Umkehrschluss nicht weniger, als dass die im Jahr 2014 eingesetzten P&R-Verkaufsunterlagen dem Gericht plausibel erschienen. Da Plausibilitätsdefizite – vergleichbar mit Prospektfehlern –keinen individuellen Vorwurf darstellen, sondern sämtliche Vermittler und Berater treffen, wäre andernfalls wohl mit einer Flut von Klagen zu rechnen gewesen. Diese Gefahr scheint nun erst einmal gebannt.

Der Autor:
Philipp Mertens ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Düsseldorfer Kanzlei BMS Brinkmöller Mertens Rechtsanwälte.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
PDF nur für Sie. Weitergabe? Fragen Sie uns.
Tipps der Redaktion