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Rechtsanwalt rät Versicherungsvertreter muss gesamte Krankengeschichte notieren

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Antragsteller muss Angaben des Vertreters nicht prüfen

Der BGH sah die Pflicht des Antragstellers erfüllt, die Angaben gemacht zu haben. Daher könne ihm keine Arglist vorgeworfen werden. Es war die Entscheidung des Versicherungsvertreters, diese Angaben zu ignorieren.

Es sei auch nicht die Aufgabe des Antragstellers zu prüfen, ob die Angaben des Vertreters korrekt seien. Mittels eines Fragenkatalogs, den der Antragsteller zu beantworten habe, ermittelt die Versicherung das Risiko. Entscheide sich der Vertreter aus rein wirtschaftlichen Gründen, diese nicht korrekt auszufüllen, könne das nicht dem Versicherten zur Last gelegt werden. Für das Gericht spielte eine große Rolle, dass die Vorinstanzen die Aussage des Vertreters nicht ausreichend gewürdigt hatten. Sie verwiesen den Fall zurück an das Oberlandesgericht Stuttgart.

Das Urteil macht noch einmal deutlich, wie wichtig es ist, die Angaben zur Krankengeschichte ernst zu nehmen. Im Nachhinein lassen sich einmal gemachte Angaben nicht mehr ändern.

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