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Rechtsanwalt Timo Gansel Der Widerrufsjoker lässt grüßen

Der Fall

Ein Verbraucher schloss zur Immobilienfinanzierung im Januar 2012 einen Kreditvertrag bei einer Sparkasse ab. Im Januar 2016 widerrief er den Vertrag wieder: Die erteilte Widerrufsinformation sei undeutlich formuliert. Als die Sparkasse sich querstellte, zog der Kunde vor Gericht und verlangte die Rückabwicklung des Vertrags.

Das Urteil

Das Landgericht Saarbrücken setzte das Gerichtsverfahren aus und legte die Frage stattdessen dem Europäischen Gerichtshof vor. Der soll entscheiden, ob die Widerrufsinformation unverständlich und damit fehlerhaft ist.

Timo Gansel
Foto: Kanzlei Gansel Rechtsanwälte

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im November 2016 entschieden, dass die von der Sparkasse verwendete Widerrufsinformation nicht zu beanstanden sei. Das Landgericht Saarbrücken ist anderer Meinung. Es setzte auf Anregung des Darlehensnehmers das Gerichtsverfahren aus, um vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) überprüfen zu lassen, ob die Widerrufsinformation für einen Verbraucher verständlich sei (Aktenzeichen 1 O 164/18).

Der EuGH hat das Vorabentscheidungsverfahren angenommen (Aktenzeichen C-66/19). Sollte er – wofür nach seiner bisherigen Rechtsprechung viel spricht – entscheiden, dass die Widerrufsinformation undeutlich ist, wird die Luft für die Sparkasse dünn. Denn auch wenn der BGH in weiteren aktuellen Beschlüssen von seiner Auffassung nicht abweicht, könnte er nach einem gegenteiligen Urteil des EuGH hierzu gezwungen sein. Falls der EuGH die Widerrufsinformation im Sparkassenvertrag also für fehlerhaft hält, können viele zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 abgeschlossene Darlehensverträge zur Immobilienfinanzierung rückabgewickelt werden. Denn die von der Sparkasse verwendete Widerrufsklausel findet sich in den Kreditverträgen zahlreicher Sparkassen und Banken.

In der Folge könnten die Darlehensnehmer dann neue und vermutlich günstigere Kreditverträge abschließen – ohne dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.


Über den Autor:

Timo Gansel ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Berliner Kanzlei Gansel Rechtsanwälte.

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