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Rechtsanwalt über Honorarannahme- und Provisionsabgabeverbot IDD-Umsetzungsgesetz: Nachteile und Schlupflöcher für Versicherungsmakler

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Zugleich will der Gesetzgeber regeln, dass Versicherungsvermittler sich ihre Tätigkeit nur durch Versicherungsunternehmen vergüten lassen dürfen. Damit seien Nachteile für Versicherungsmakler verbunden, erklärt Rechtsanwalt Oliver Korn von der GPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft. Dieses Honorarannahmeverbot führe beispielsweise dazu, dass ein Versicherungsmakler keine Versicherungen mehr auf Honorarbasis vermitteln darf. „Bisher konnten Versicherungsmakler sowohl auf Courtagebasis als auch auf Honorarbasis tätig werden und so ihren Kunden optimalen Versicherungsschutz besorgen. Dieser Einschnitt trifft daher sowohl Versicherungsvermittler als auch Versicherungskunden“.

Massive Abgrenzungsschwierigkeiten zu kaufmännischen Nebenleistungen

Auch dürfte es nun laut Korn massive Abgrenzungsschwierigkeiten zu kaufmännischen Nebenleistungen wie zum Beispiel Online-Versicherungsordnern geben, die nicht zur Vermittlungsleistung an sich gehören“. „Sollen solche Nebenleistungen – obwohl nicht zur Beratung und Vermittlung gehörend – plötzlich nicht mehr vergütbar sein, obwohl sie Mehrwerte bringen?“, fragt der Rechtsanwalt. Er rät dem Gesetzgeber dazu, eine Vergütung für solche Tätigkeiten eines Versicherungsmaklers zuzulassen.

Doch ein Schlupfloch für Makler, die auch auf Honorarbasis beraten wollen, bleibt laut Korn noch. Denn die Ausnahme, Unternehmer bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen gesondertes Entgelt rechtlich zu beraten, bleibt für Versicherungsmakler erhalten.

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