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Rechtsanwalt über Konsultationspapier der Esma Mifid II: 7 Neuerungen für Berater, Robo-Advisor und Kunden

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  1. Erweiterung der Suitability-Prüfung durch Mifid II

Da in Art. 54 Abs. 9 der Delegierten Verordnung 2017/565 weitere Anforderungen an die Geeignetheit / Suitability gestellt werden, gehen auch die Esma-Vorschläge auf diese Erweiterungen ein und enthalten Vorgaben für den so-genannten Äquivalenz-Test. Danach sollen Institute unter Berücksichtigung von Kosten und Komplexität beurteilen, ob äquivalente Wertpapierdienstleistungen oder Finanzinstrumente dem Profil ihres Kunden gerecht werden können.

Nimmt ein Institut diesen Abgleich nur in einem eingeschränkten Universum von Finanzinstrumenten und Wertpapierdienstleistungen vor, müsse der Kunde darüber informiert werden.

Institute müssen in der Lage sein, zu rechtfertigen, wenn sie im Rahmen der Anlageberatung oder Finanzportfolioverwaltung teurere oder komplexere Wertpapiere einsetzen. Im Falle der Anlageberatung solle eine deutliche Erläuterung dieser Gründe in die Geeignetheitserklärung (Beratungsprotokoll) aufgenommen werden.

In die gleiche Richtung gehen die von der Esma aufgestellten Anforderungen an die Kosten-Nutzen-Analyse aus Art. 54 Abs. 11 der delegierten Verordnung 2017/565: Die Esma erwartet, dass die Institute Policies und Verfahren implementieren, um den Wirtschaftsprüfern und der Aufsicht gegenüber zeigen zu können, warum die Vorteile einer Umschichtung die Kosten überwiegen. Damit entsteht die Notwendigkeit einer sachlichen, inhaltlichen Dokumentation von Umschichtungsentscheidungen, damit Wirtschaftsprüfer und Aufsichtsbehörden diese prüfen können.

Im Falle der Anlageberatung sollen diese Über-legungen in die Geeignetheitserklärung (Beratungsprotokoll) aufgenommen werden.

Solche Entscheidungen müssten nicht vom einzelnen Portfoliomanager oder Anlageberater selbst durchgeführt und dokumentiert werden, das könne auch ein Investment-Komitee oder eine Stabsabteilung innerhalb des Instituts übernehmen. 

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