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Rechtsexperte kommentiert Check24-Urteil Keine Provisionsoffenlegung beim Erstkontakt

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Das Urteil

Das Geschäftsmodell von Check24 wurde auch in der zweiten Instanz grundsätzlich bestätigt. Mit Urteil des OLG München vom 06.04.2017 (Aktenzeichen: 29 U 3139/16) ist insbesondere bestätigt worden, dass die dort vorgenommene Befragung der Kunden und die daraus folgende automatisierte Empfehlung (Robo Advice) zulässig sind.

Auch in mehreren weiteren Punkten hat der BVK verloren. Einige seitens des Klägers geforderte Prüfpflichten hat das Gericht so nicht dem Gesetz (Versicherungsvertragsgesetz – VVG) entnehmen können. So erkennt das Gericht in Paragraf 61 Absatz 1 Satz 1 VVG keine Pflicht des Versicherungsvermittlers zur Prüfung, inwieweit nach der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation Anlass besteht, diesen nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und zu beraten. Das ist insofern auch gut so, da ansonsten nicht nur Check24 ein Mehr an Prüfpflichten beim Kunden erhalten hätte, sondern alle Makler.

Bei einigen ganz konkret ausgewählten Beratungsprozessen auf Check24 wurde vom Kläger moniert, dass bestimmte Fragen dem Kunden nicht gestellt werden, womit ein Verstoß gegen die Befragungspflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 1 VVG vorlag. Schon das erstinstanzliche Gericht folgte dem und verurteilte Check24 diese konkreten Fragen zu ergänzen, was inzwischen  bereits geschehen sein soll. Das betraf zum Beispiel bestimmte Fragen bei der Kfz-Versicherung, wenn es sich um ein Leasingfahrzeug handelte. 

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