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Rechtsexperte über Honorare für Versicherungsmakler „So bekommt der Versicherungsmakler auch dann Geld, wenn der Kunde woanders abschließt“

Von in VersicherungenLesedauer: 4 Minuten
Friedemann Utz, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Blanke Meier Evers
Friedemann Utz, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Blanke Meier Evers
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DAS INVESTMENT: Wenn es um Versicherungsberatung und -verkauf geht, ist entweder von Honorarberatung oder von Honorarvermittlung die Rede. Wo liegt da der Unterschied?

Friedemann Utz: Bei der Honorarvermittlung wird das zwischen Makler und Kunden vereinbarte Honorar erfolgsabhängig – also nur im Fall eines Vertragsabschlusses – fällig. Lässt sich der Kunde von dem Makler beraten und schließt er die Versicherung dann selbst oder über einen anderen Vermittler ab, erhält der Makler kein Vermittlungshonorar. Bei der Honorarberatung hingegen entsteht der Anspruch auf das Honorar schon mit der Beratung, ohne dass es zu einem Geschäftsabschluss kommen muss. Der Makler könnte dem Kunden also seine Honorarberatungsleistung in Rechnung stellen.

Dürfen Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO auch Honorarberatung anbieten?

Utz: Es kommt darauf an, für welche Art von Kunden die Beratungsleistung erbracht wird. Handelt es sich um einen Gewerbekunden, der sich bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen gegen Honorar beraten lässt, ist dem Makler dies nach § 34d Abs. 1 Satz 4 GewO erlaubt.

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