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Rechtsexperte über Honorare für Versicherungsmakler „So bekommt der Versicherungsmakler auch dann Geld, wenn der Kunde woanders abschließt“

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Und bei Privatpersonen?

Utz: Da sieht es schwieriger aus. Die Honorarberatung für Privatkunden entspricht nicht dem gesetzlichen Berufs- und Tätigkeitsprofil des Versicherungsmaklers. Da Versicherungen Rechtsprodukte darstellen, handelt es sich um Regelfall auch um eine rechtliche Beratung in Versicherungssachen, für die der Makler nicht über die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erforderliche Erlaubnis verfügt. Die Honorarberatung für Privatkunden ist dem Makler daher gesetzlich untersagt.

Und wenn er sich die Erlaubnis nach § 34e GewO holt?

Utz: Dann könnte er als Versicherungsberater zwar gegen Honorar beraten, müsste aber seine 34d-Erlaubnis abgeben. Denn ein 34d-Makler kann nicht gleichzeitig ein Versicherungsberater sein. Nach der Rechtsprechung ist eine Doppeltätigkeit als Versicherungsmakler und -berater nicht statthaft, weil der Kunde eines Versicherungsberaters ohne Überprüfung der konkreten Verhältnisse davon ausgehen können solle, dass der Berater nur im Kundeninteresse und nicht zugleich auch noch in eigenem bzw. Interesse einer Versicherung handele.

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