LinkedIn DAS INVESTMENT
Suche
in VersicherungenLesedauer: 4 Minuten

Rechtsexperte über Honorare für Versicherungsmakler „So bekommt der Versicherungsmakler auch dann Geld, wenn der Kunde woanders abschließt“

Seite 4 / 4

Gibt es für den Makler also keine rechtskonforme Möglichkeit, Geld für seine Arbeit zu bekommen, wenn der Kunde den Vertrag woanders abschließt?

Utz: Doch, er kann versuchen, im Maklervertrag mit dem Kunden eine Maklercourtage für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages – also eines Angebotes –zu vereinbaren. Damit bekäme er sein Geld, ganz gleich, ob der Kunde den nachgewiesenen Tarif über einen anderen Vermittler oder direkt beim Versicherer abschließt. Eine solche Vertragsgestaltung entspräche § 652 BGB. Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz wäre dann schwer zu begründen, weil eine typische Maklerleistung erbracht wird.

Aber wie bekommt der Makler heraus, ob der Kunde den Vertrag bei einem Dritten abgeschlossen hatte?

Utz: Er kann im Maklervertrag vereinbaren, dass der Kunde ihm zur Auskunft verpflichtet ist. Ein solcher Anspruch besteht für den Makler schon nach dem Gesetz. Nimmt er zusätzlich eine solche Regelung in den Vertrag auf, kann er seine Rechte dahin erweitern, dass er Auskunft auch von den Versicherern verlangen darf. Die Vereinbarung eignet sich vor allem als Frühwarnsystem. Denn Kunden, die ohnehin nur die Beratungsleistung des Maklers ausnutzen wollen, werden eher Abstand davon nehmen, den Maklervertrag zu unterzeichnen, weil sie im Falle des Abschlusses des nachgewiesenen Tarifs courtagepflichtig sind. So vermeidet der Makler von vornherein, in die Situation zu kommen, dass er einen Kunden berät, die seine Beratungsleistung ausnutzen, um hinter dem Rücken des Maklers abzuschließen.

Wie hat Ihnen der Artikel gefallen?

Danke für Ihre Bewertung
Leser bewerteten diesen Artikel durchschnittlich mit 0 Sternen
Tipps der Redaktion